Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil 3
Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht für die JAV
Arbeitnehmerrechte, Aufbau der Gesetze, Kündigungsschutz und das Arbeitsgerichtsverfahren - als JAV sind theoretische Grundlagenkenntnisse für deine praktische Arbeit unentbehrlich. Nach diesem Seminar kennst du dich aus. Du kannst dich aktiv für die Einhaltung der Schutzrechte für junge Arbeitnehmer und Azubis einsetzen und erhältst Sicherheit im Umgang mit Gesetzen.
Ihr
Seminarinhalt
- Private E-Mails, Telefonate, Internetnutzung?
- Rauchen, Nutzung von Handys?
- Was passiert bei Verstößen?
- Weisungsrecht des Arbeitgebers - wie weit geht es?
- Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung - was gilt für wen?
- Umgang mit Gesetzen und Kommentaren - was steht wo?
- Abgrenzung von Rechten des einzelnen Arbeitnehmers zu den Rechten des Betriebsrats/der JAV
- Anspruch auf Urlaub
- Pflicht zu Überstunden?
- Pausen - wie oft und wie lange?
- Schichtarbeit; Arbeit an Feiertagen und Sonntagen
- Arbeitnehmerrechte bei Umstrukturierungen
- Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Einstellung, Versetzung und Kündigung
- Mitwirkung bei der Berufsbildung
- Mitbestimmung in sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Was tun bei Konflikten? Einigungsstelle, Beschlussverfahren
- Abmahnung - was tun?
- Besonderer Kündigungsschutz von Azubis und JAV-Mitgliedern
- Verfahren vor dem Arbeitsgericht
- Kündigungsarten, Fristen und Formvorschriften
Ihr
Teilnehmerkreis
Dieses Seminareignet sich für euch als Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und an Betriebsratsmitglieder, die eng mit der JAV zusammenarbeiten. Grundkenntnisse über die Aufgaben der JAV sind für die Teilnahme am Seminar empfehlenswert.
Ihr
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Informationen zum
Schulungsanspruch
Über die Erforderlichkeit der Schulung der JAV entscheidet auf Antrag der JAV der Betriebsrat nach § 37 Abs. 6 BetrVG, der nach § 65 Abs. 1 BetrVG auch auf die JAV Anwendung findet. Bei dieser Abstimmung haben die Mitglieder der JAV volles Stimmrecht. Die Kosten des Seminars trägt nach § 65 Abs. 1 und § 40 BetrVG der Arbeitgeber.