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Keine Frage zu klein – 
Wir haben die Antwort

Alle vier Jahre zwischen dem 01. März und 31. Mai finden die Betriebsratswahlen statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Die Amtszeit eines Betriebsrats dauert regulär vier Jahre und demnach findet die nächste turnusmäßige BR-Wahl 2026 statt.

Es kann auch passieren, dass außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums Betriebsratswahlen durchgeführt werden müssen. Dies kann der Fall sein, wenn:

  • Betriebe zusammengelegt werden,
  • ein Betrieb gespalten wird,
  • wenn Betriebsratsmitglieder ausscheiden und keine ausreichende Anzahl von Nachrückern mehr vorhanden ist
  • oder wenn bisher kein Betriebsrat vorhanden war.

Die Amtszeit des Betriebsrats geht dann bis zur nächsten regelmäßigen BR-Wahl.
Ausnahme: Findet eine Betriebsratswahl bis zu zwölf Monate vor dem nächsten regulären Wahlzeitraum statt, ist ein neuer Betriebsrat erst nach fünf Jahren zu wählen.
Beispiel: Die Müller GmbH wählt im Oktober 2025 zum ersten Mal einen Betriebsrat. Ein neuer Betriebsrat ist erst im Jahr 2030 wieder zu wählen. Der reguläre Wahlzeitraum im Jahr 2026 wird also übersprungen.

In jedem Betrieb ab mindestens fünf ständig beschäftigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden. Der Betriebsrat wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt, die für ihre favorisierten Kandidaten ihre Stimme abgeben können.

Bei der Wahlberechtigung zur Betriebsratswahl ist zwischen aktivem und passivem Wahlrecht zu unterscheiden.

Das aktive Wahlrecht berechtigt alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG), zur Stimmabgabe an der BR-Wahl. Hier sind Regelungen für leitende Angestellte, Freiberufler und Leiharbeitnehmer zu beachten.
Das passive Wahlrecht beschreibt das Recht, sich für die Betriebsratswahl als Kandidat oder Bewerber zur Verfügung zu stellen. Das passive Wahlrecht haben alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vorausgesetzt sie gehören seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb an (§ 8 Abs. 1 BetrVG).

Die Wahl erfolgt durch schriftliche Stimmenabgabe im Wahllokal durch Einwurf des Stimmzettels in eine versiegelte Wahlurne. Der Wahlvorstand kümmert sich um eine geeignete Wahllokalität (i.d.R. eine bereitgestellte Räumlichkeit im Betrieb) und die ordnungsgemäße, fehlerfreie Durchführung der Wahl.

Um gängige Fehler bei Betriebsratswahl zu vermeiden, die im schlimmsten Fall zur Ungültigkeit der Wahl führen können, ist es ratsam, mindestens zwei Arbeitnehmer zu einem Wahlseminar zu entsenden. Diese Meinung teilt übrigens auch das Bundesarbeitsgericht.

Die Seminarkosten, wie auch die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der BR-Wahl trägt der Arbeitgeber (§ 20 Abs. 3 BetrVG).

Die Betriebsratswahl wird vom Wahlvorstand unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in den §§ 1 und 7-20 BetrVG durchgeführt. Mindestens zehn Wochen vor Ende der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats muss dieser einen neuen, grundsätzlich 3-köpfigen, Wahlvorstand bestellen (§ 16 BetrVG). Denn nur mit Wahlvorstand ist eine Durchführung der Betriebsratswahl gültig.

Wenn bereits ein Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat vorhanden ist, so kümmert der sich um die Bestellung des Wahlvorstandes, der anschließend für die Durchführung der Wahl verantwortlich ist.

Wenn noch kein Betriebsrat besteht müssen mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen, auf der der Wahlvorstand gewählt wird.

Räumen Sie Zweifel und Unsicherheiten über das Ehrenamt des Betriebsrats aus dem Weg und gewinnen Sie Kandidaten für Ihre Betriebsratswahl.

Machen Sie sich rechtzeitig Gedanken, wie Sie Ihre Kollegen begeistern könnten. Informieren sie über bisherige Erfolge und welche Maßnahmen in Zukunft geplant sind. Damit werden Sie Vorurteile entkräften - es wird sich lohnen!

Durch die Betriebsratswahl wird die betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer bestimmt. Hier können alle wahlberechtigten Arbeitnehmer ihre Stimmen für die Kollegen abgeben, die sich künftig als Betriebsratsmitglied, also als Ansprechpartner und Vertrauensperson rechtlich und zwischenmenschlich für ihre Interessen beim Arbeitgeber einsetzen sollen.

Die gesetzlichen Vorschriften für die Betriebsratswahl sind in den §§ 7-20 im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (§§ 1-37 BetrVGDV1WO) zu finden. Die BR-Wahl steht unter einem besonderen Schutz. Neben dem Betriebsverfassungsgesetz stellt die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVGDV1WO) die entscheidende gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Betriebsratswahlen dar.

Niemand darf die Betriebsratswahl behindern oder verbieten (§ 20 BetrVG).

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