Mit Herz. Mit Plan. Mitbestimmen.
So gelingt Ihre Betriebsratswahl 2026
Schritt für Schritt leiten wir Sie als Wahlvorstand durch die BR-Wahl – von der Vorbereitung über Fristen, Formulare und Aushänge bis zur Auszählung. Mit zahlreichen Wahlhilfen, unserem Digitalen Wahlhelfer und unseren Wahl-Seminaren gelingt Ihre BR-Wahl 2026. Wählen Sie jetzt Ihr passendes Wahl-Seminar!
Schritt 2: Ihr passendes Seminar
Welches Wahl-Seminar ist für Sie richtig?
Ihr Schulungsanspruch
In § 20 Abs. 3 BetrVG ist geregelt, dass der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen hat. Hierzu zählen neben den Seminarkosten für die Schulung des Wahlvorstands auch in diesem Zusammenhang anfallende Reise- und Übernachtungskosten. Nutzen Sie Ihren gesetzlichen Schulungsanspruch!
Herzliche Grüße
Sebastian Opitz – Rechtsabteilung der W.A.F.

Schritt 3: Die Wahl rechtskräftig durchführen
Software Digitaler Wahlhelfer
Die BR-Wahl steht kurz bevor – jetzt kommt es auf einen korrekten Ablauf an.
Unser Digitaler Wahlhelfer unterstützt Sie dabei Schritt für Schritt: von der Planung bis zur Auszählung. So vermeiden Sie typische Fehler, behalten Fristen im Blick und führen Ihre Wahl rechtskonform, schnell und stressfrei durch.
Sie erhalten die Software kostenlos zu jedem Wahlseminar der W.A.F.!
Mit Rückenwind ans Ziel
Ihre BR-Wahl. Unser Support!
Exklusiv bei der W.A.F.
Einfach wählen. Mit Tablet.
Das gibt es nur bei uns! Zu Ihrem Wahl-Seminar oder -Webinar erhalten Sie automatisch ein hochwertiges Lenovo-Tablet dazu. Damit haben Sie alles Wichtige kompakt dabei. Dokumente öffnen, Notizen schreiben, PDFs markieren und Ergebnisse sichern – schnell, übersichtlich, mobil. So behalten Sie im Wahlprozess den Überblick und arbeiten papierarm und effizient z.B. mit unserer Software Digitaler Wahlhelfer.
Alle Seminare und Webinare zur
Betriebsratswahl 2026
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Haben Sie Fragen oder Wünsche?
Wir sind für Sie da!
Wir beraten Sie gerne persönlich zu den Seminaren der Betriebsratswahl! Übrigens komplett ohne Warteschleife.
Telefon: 08158 99720
E-Mail: mail@waf-seminar.de

Keine Frage zu klein –
Wir haben die Antwort
Alle vier Jahre zwischen dem 01. März und 31. Mai finden die Betriebsratswahlen statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Die Amtszeit eines Betriebsrats dauert regulär vier Jahre und demnach findet die nächste turnusmäßige BR-Wahl 2026 statt.
Es kann auch passieren, dass außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums Betriebsratswahlen durchgeführt werden müssen. Dies kann der Fall sein, wenn:
- Betriebe zusammengelegt werden,
- ein Betrieb gespalten wird,
- wenn Betriebsratsmitglieder ausscheiden und keine ausreichende Anzahl von Nachrückern mehr vorhanden ist
- oder wenn bisher kein Betriebsrat vorhanden war.
Die Amtszeit des Betriebsrats geht dann bis zur nächsten regelmäßigen BR-Wahl.
Ausnahme: Findet eine Betriebsratswahl bis zu zwölf Monate vor dem nächsten regulären Wahlzeitraum statt, ist ein neuer Betriebsrat erst nach fünf Jahren zu wählen.
Beispiel: Die Müller GmbH wählt im Oktober 2025 zum ersten Mal einen Betriebsrat. Ein neuer Betriebsrat ist erst im Jahr 2030 wieder zu wählen. Der reguläre Wahlzeitraum im Jahr 2026 wird also übersprungen.
In jedem Betrieb ab mindestens fünf ständig beschäftigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden. Der Betriebsrat wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt, die für ihre favorisierten Kandidaten ihre Stimme abgeben können.
Bei der Wahlberechtigung zur Betriebsratswahl ist zwischen aktivem und passivem Wahlrecht zu unterscheiden.
Das aktive Wahlrecht berechtigt alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG), zur Stimmabgabe an der BR-Wahl. Hier sind Regelungen für leitende Angestellte, Freiberufler und Leiharbeitnehmer zu beachten.
Das passive Wahlrecht beschreibt das Recht, sich für die Betriebsratswahl als Kandidat oder Bewerber zur Verfügung zu stellen. Das passive Wahlrecht haben alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vorausgesetzt sie gehören seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb an (§ 8 Abs. 1 BetrVG).
Die Wahl erfolgt durch schriftliche Stimmenabgabe im Wahllokal durch Einwurf des Stimmzettels in eine versiegelte Wahlurne. Der Wahlvorstand kümmert sich um eine geeignete Wahllokalität (i.d.R. eine bereitgestellte Räumlichkeit im Betrieb) und die ordnungsgemäße, fehlerfreie Durchführung der Wahl.
Um gängige Fehler bei Betriebsratswahl zu vermeiden, die im schlimmsten Fall zur Ungültigkeit der Wahl führen können, ist es ratsam, mindestens zwei Arbeitnehmer zu einem Wahlseminar zu entsenden. Diese Meinung teilt übrigens auch das Bundesarbeitsgericht.
Die Seminarkosten, wie auch die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der BR-Wahl trägt der Arbeitgeber (§ 20 Abs. 3 BetrVG).
Die Betriebsratswahl wird vom Wahlvorstand unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in den §§ 1 und 7-20 BetrVG durchgeführt. Mindestens zehn Wochen vor Ende der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats muss dieser einen neuen, grundsätzlich 3-köpfigen, Wahlvorstand bestellen (§ 16 BetrVG). Denn nur mit Wahlvorstand ist eine Durchführung der Betriebsratswahl gültig.
Wenn bereits ein Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat vorhanden ist, so kümmert der sich um die Bestellung des Wahlvorstandes, der anschließend für die Durchführung der Wahl verantwortlich ist.
Wenn noch kein Betriebsrat besteht müssen mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen, auf der der Wahlvorstand gewählt wird.
Räumen Sie Zweifel und Unsicherheiten über das Ehrenamt des Betriebsrats aus dem Weg und gewinnen Sie Kandidaten für Ihre Betriebsratswahl.
Machen Sie sich rechtzeitig Gedanken, wie Sie Ihre Kollegen begeistern könnten. Informieren sie über bisherige Erfolge und welche Maßnahmen in Zukunft geplant sind. Damit werden Sie Vorurteile entkräften - es wird sich lohnen!
Durch die Betriebsratswahl wird die betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer bestimmt. Hier können alle wahlberechtigten Arbeitnehmer ihre Stimmen für die Kollegen abgeben, die sich künftig als Betriebsratsmitglied, also als Ansprechpartner und Vertrauensperson rechtlich und zwischenmenschlich für ihre Interessen beim Arbeitgeber einsetzen sollen.
Die gesetzlichen Vorschriften für die Betriebsratswahl sind in den §§ 7-20 im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (§§ 1-37 BetrVGDV1WO) zu finden. Die BR-Wahl steht unter einem besonderen Schutz. Neben dem Betriebsverfassungsgesetz stellt die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVGDV1WO) die entscheidende gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Betriebsratswahlen dar.
Niemand darf die Betriebsratswahl behindern oder verbieten (§ 20 BetrVG).