Ihr Recht auf Schulung
Der Schulungsanspruch

Damit die Zusammenarbeit im Gremium Erfolg verspricht, ist jedes Mitglied gefragt. Ob BR, JAV, SBV oder Wirtschaftsauschuss – alle sollten über entsprechende Kenntnisse verfügen. Nutzen Sie daher Ihren gesetzlich verbrieften Anspruch auf Schulungen.

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Häufig gestellte Fragen
FAQ-Bereich für den Schulungsanspruch

Fragen rund um die Seminare

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorzubereiten hat. Aus diesem Grund ist jedes Betriebsratsmitglied verpflichtet, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82).

Verantwortliche Arbeit im Betriebsrat ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt. Diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79).

Gesetzliche Grundlage

  • Gerichtlich einklagbarer Anspruch auf Fortbildung: Damit das Betriebsratsmitglied dieser Schulungspflicht in der betrieblichen Praxis auch nachkommen kann, hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat ausdrücklich einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Fortbildung nach § 37 Abs. 6 BetrVG eingeräumt.
  • Übernahme der Kosten: Gleichzeitig hat er den Arbeitgeber nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 und § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) für die Schulungsteilnahme zu übernehmen. Der Arbeitgeber muss auch teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern (gemäß 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG) für Mehrarbeitsstunden, die während eines Seminars anfallen, eine Arbeitsbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung gewähren. Die wesentlichen Unterschiede liegen in Abs. 6 und Abs. 7 des §37 BetrVG.

Grundlagen BetrVG, Grundlagen Arbeitsrecht

Mit der Vertretung der Interessen Ihrer Kolleginnen und Kollegen übernehmen Sie eine verantwortungsvolle und anspruchsvolle Aufgabe. Um Ihnen den Einstieg in die Arbeit als Betriebsrat zu erleichtern, bieten wir Ihnen Einsteiger- und Basisseminare konzipiert für neu gewählte Betriebsratsmitglieder an. Diese Einsteigerseminare vermitteln wichtige Kenntnisse über die Grundsätze und Handlungsspielräume der Betriebsratsarbeit.

Ein Seminar ist generell dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen, die er mit den bestehenden Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nicht ausreichend lösen kann. Der Schulungsbesuch muss das "geistige Rüstzeug" zur Erledigung der anstehenden Betriebsratsaufgaben vermitteln.

Der Betriebsrat hat einen eigenen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des

  • Seminarthemas,
  • der Seminardauer
  • und der Teilnehmerzahl.

Stets zu prüfen hat der Betriebsrat dabei die Erforderlichkeit.

Gibt es einen konkreten Anlass im Betrieb z. B. die Einführung neuer Entlohnungsmethoden, so hat der Betriebsrat Anspruch auf Entsendung einiger seiner Mitglieder zu einem entsprechenden Seminar. Wie viele Mitglieder der Betriebsrat entsendet, obliegt der Betrachtung der betrieblichen Belange und der Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats, die mit einer entsprechenden Thematik befasst sind. Es gibt keine Pauschalen, aber je mehr Mitglieder ein Betriebsrat hat, desto mehr seiner Mitglieder werden mit einer bestimmten Angelegenheit befasst sein.

Betriebliche Notwendigkeiten prüfen - So geht der Betriebsrat vor!

  1. Bei der Beschlussfassung einer Schulungsteilnahme hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten, nicht betriebliche Interessen oder Bedürfnisse, zu berücksichtigen.
  2. Die zeitliche Festlegung einer Teilnahme seiner Mitglieder an erforderlichen oder geeigneten Schulungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb.
  3. Bei der Festlegung der zeitlichen Lage eines Schulungsbesuchs ist der Betriebsrat gehalten, bei nicht freigestellten Mitgliedern Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten zu nehmen. Dringende betriebliche Notwendigkeiten sprechen beispielsweise gegen den Seminarbesuch eines Betriebsratsmitglied, wenn hierdurch der reibungslose Betriebsablauf für den Seminarzeitraum nicht gewährleistet ist, weil die Vertretung nicht sichergestellt oder eine Saisonspitze zu erwarten ist.
  4. Hält der Arbeitgeber betriebliche Notwendigkeiten durch den Schulungsbesuch nicht für ausreichend berücksichtigt, ist er verpflichtet, den Betriebsrat in angemessener Zeit (spätestens innerhalt eines Monats, vgl. ArbG Dortmund v. 07.09.2001 - 2BVGa 16/01) darüber zu informieren. Im Streitfall kann der Arbeitgeber dazu die Einigungsstelle anrufen. Macht der Arbeitgeber davon keinen Gebrauch, können die Betriebsratsmitglieder, die per Entsendebeschluss für die Schulung vorgesehen sind, trotz der Bedenken des Arbeitgebers am Seminar teilnehmen, da es keinen Genehmigungsvorbehalt für den Arbeitgeber hinsichtlich der Schulungsteilnahme gibt. Der Betriebsrat kann auch ohne "Genehmigung" des Arbeitgebers am Seminar teilnehmen.

Oft werden Betriebsräte mit den Kosten eines Seminars konfrontiert. Der Betriebsrat ist in der Auswahl des Seminaranbieters und des Seminarortes frei. Entscheidend ist, ob die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Der Betriebsrat hat lediglich darauf zu achten, dass keine unnötigen Kosten für den Arbeitgeber entstehen. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht einseitig eine Obergrenze für die Schulungskosten festlegen darf. Dies stellt einen Verstoß gegen das BetrVG dar, weil die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers in § 40 Abs. 1 als zwingendes Recht festgeschrieben ist.

Nein! Es ist ein Irrglaube, dass ein Betriebsrat pro Amtsperiode nur ein Seminar besuchen darf. Eine starre Begrenzung gibt es nicht; allein die Erforderlichkeit ist ausschlaggebend für die Häufigkeit eines Seminarbesuches. Ein guter Betriebsrat benötigt aktuelles und fundiertes Wissen und muss in der Lage sein, komplexe Aufgabenstellungen zu bearbeiten. Schon daraus ergibt sich, dass eine generelle Begrenzung gar nicht ausreichen kann.

Dies ist ein häufiges Argument von Arbeitgebern. Ein BR-Mitglied geht auf Schulung und unterrichtet dann das restliche Gremium. Nein, das reicht nicht aus! Die Kenntnisse können nicht bruchstückhaft weitervermittelt, sondern nur durch eine qualifizierte Schulung erworben werden. Jeder Betriebsrat hat ein Recht auf Schulung und somit auf seinen eigenen Seminarbesuch (BAG vom 15.5.1986 - DB, 2496).

Der Betriebsrat ist bei der Auswahl des Seminaranbieters frei. Er ist nicht verpflichtet, den billigsten Anbieter zu wählen (BAG vom 15.05.1986 - 6 ABR 74/83 und BAG vom 28.06.1995 - 7 ABR 55/94). Allerdings müssen sich die Kosten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen.

Checkliste: So finden Sie den richtigen Seminaranbieter

  1. Sind über den Anbieter und das angebotene Seminar schriftliche Informationen vorhanden?
  2. Sind Dauer, zeitliche Gliederung, Inhalte und Ziele angegeben?
  3. Gibt es sinnvolle Teilnehmerbegrenzungen, um einen optimalen Lernerfolg zu erzielen?
  4. Ist der Anbieter nach DIN EN ISO 9001:2008 zertifiziert?
  5. Gibt es Angaben zu den Lehrkräften? Sind sie fachlich qualifiziert?
  6. Ist eine persönliche Beratung möglich?
  7. Gibt es Informationen zu Lehrmethode und Arbeitsweise?
  8. Werden die Teilnehmer durch Gruppenarbeit mit einbezogen?
  9. Können Teilnehmer Vorkenntnisse einbringen und damit das Seminar bereichern?
  10. Wird der Praxisbezug gewährleistet?
  11. Wird das individuelle Lerntempo berücksichtigt?
  12. Hat der Anbieter Erfahrung mit Weiterbildung speziell auf dem von Ihnen erforderlichen Gebiet?
  13. Entsprechen Lernort (Räume, Einrichtung etc.) und Ausstattung (Technik, Medien etc.) dem aktuellen Stand der Erwachsenenbildung?
  14. Erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat?
  15. Erhalten Sie rechtzeitig vor Beginn eine verbindliche Anmeldebestätigung?
  16. Sind Anmeldefristen ausreichend und Anmeldebestimmungen allgemein verständlich formuliert?
  17. Sind akzeptable Rücktritts- oder Kündigungsbedingungen bzw. Unterbrechungsmöglichkeiten vorgesehen?

Der Anbieter, für den Sie die meisten Fragen bejahen können, ist für Sie der Richtige.

Fragen rund um den Arbeitgeber

Nein! Der Arbeitgeber entscheidet nicht über die Erforderlichkeit eines Seminarbesuchs. Allein das Betriebsratsgremium (BAG vom 9.10.1973 - 1 ABR 6/73) kann diese Entscheidung treffen. Eine Genehmigungspflicht durch den Arbeitgeber ist in § 37 Abs. 6 BetrVG nicht vorgesehen.

Sind die Vorbereitungen (Betriebsratsbeschluss, Kostenübernahme) für eine Seminarteilnahme erledigt, muss der Seminarteilnehmer während des Seminars von der Arbeit freigestellt werden. Es bedarf keiner Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber (BAG vom 27.6.1990 - 7 AZR 348/89).

BAG Beschluss vom 24.05.1995 - 7 ABR 54/94
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Schulungskosten nach § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, weil er auf eine Mitteilung des Betriebsrats, ein bestimmtes Betriebsratsmitglied zu dieser Schulungsveranstaltung entsenden zu wollen, geschwiegen hat.

Unser Vorschlag: Klären Sie vor Seminarbesuch die Situation mit Ihrem Arbeitgeber, um Komplikationen zu vermeiden!

Hält der Arbeitgeber im Rahmen einer vom Betriebsrat beschlossenen Betriebsratsschulung die betrieblichen Belange für nicht oder für nicht ausreichend durch den Betriebsrat berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen.

Ergeben sich Streitigkeiten bezüglich Erforderlichkeit oder Kosten eines Betriebsratsseminars, so entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.

Achtung: Der Betriebsrat muss darauf achten, dass seine Kenntnisse immer auf dem aktuellen Stand sind. So kann die Notwendigkeit bestehen, nach einer gewissen Zeit eine Schulung zu wiederholen, um die bisherigen Kenntnisse aufzufrischen und zu erweitern. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die Kenntnisse veraltet sind, was bei der Fülle an Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht sehr schnell der Fall sein kann.

Beispiel:
Max Mustermann besucht das 4-Tages-Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil II von Dienstag bis Freitag. Um rechtzeitig zu Seminarbeginn um 14 Uhr vor Ort zu sein, fährt er pünktlich um 7 Uhr mit seinem PKW los, obwohl er an diesem Tag erst um 9 Uhr zu arbeiten begonnen hätte. Am Freitag ist Max um 18 Uhr zu Hause. An diesem Tag hätte er nur bis 12 Uhr gearbeitet. Bekommt Max für die aufgebrachte Zeit der An- und Abreise außerhalb seiner eigentlichen Arbeitszeit einen Ausgleich gutgeschrieben? Es ist unklar, ob Betriebsratsmitglieder eine Vergütung für die Reisezeit erhalten, weil Sie genau wie die Dienstreise in der Arbeitszeit liegt. Außerdem wird die Reisezeit als ein Fehlen am Arbeitsplatz bewertet. (Fitting, 25. Aufl. 2006, § 37 Rn. 42).

  • BAG vom 16.4.2003 - 7 AZR 423/01
    Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf einen entsprechenden Freizeitausgleich. Dieser Anspruch umfasst auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, soweit sie mit der Durchführung der Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Betriebsbedingte Gründe liegen nach der Rechtsprechung des BAG dann vor, wenn Gründe innerhalb der Betriebssphäre dazu führen, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann
  • BAG Urteil vom 26.01.1994 - 7 AZR 593/92
    Die Durchführung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit beruht nur dann auf betriebsbedingten Gründen im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber darauf Einfluss genommen hatte, dass sie nicht während der Arbeitszeit verrichtet wurde. Der Besuch von Betriebsräteseminaren gilt nicht als betriebsbedingter Grund, der zu einem Ausgleichsanspruch für Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit führt.
  • BAG Urteil vom 27.06.1990 - 7 AZR 292/89
    Nimmt ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an einer Schulungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG teil, so hat es keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Betriebsratsmitgliedern muss der zusätzliche Zeitaufwand also nicht zusätzlich ausgeglichen werden. Das BAG begründet dies mit dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Betriebsratsmitglieder sollen bei Dienstreisen so wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt werden. Das bedeutet aber, dass tarifliche oder betriebliche Dienstreiseregelungen, falls sie für den Betrieb existieren, zu berücksichtigen sind. Eine solche Regelung kann dazu führen, dass der Zeitaufwand für Dienstreisen - und das schließt die Reisezeit von Betriebsratsmitgliedern ein - entsprechend auszugleichen ist.
  • BAG vom 16. 4.2003 - 7 AZR 423/01
    Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied bei Betriebsratstätigkeiten aufwendet, kommt es auf die im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen an. Das folgt aus dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gegenüber Betriebsratsmitgliedern gemäß § 78 Satz 2 BetrVG.

Lösung im Beispiel:
Gibt es im Unternehmen von Max Mustermann keine Dienstreiseordnung, so kann er für die außerhalb seiner Arbeitszeit aufgebrachte Reisezeit keinen Ausgleich verlangen. Besteht allerdings eine Dienstreiseordnung, so darf Max Mustermann Anspruch auf einen Ausgleich für die außerhalb seiner Arbeitszeit aufgebrachte Reisezeit erheben, falls die Dienstreiseordnung das vorsieht.

Findet das Seminar in der näheren Umgebung statt, entstehen häufig Differenzen bzgl. der Kosten für die Übernachtung.

Folgende Argumente sprechen für eine Übernachtung im Hotel:

  1. Ein solches Seminar muss erst mal konkret angeboten werden, und es muss dort freie Plätze geben.
  2. Darüber hinaus müssen die Seminarinhalte und die Seminarqualität vergleichbar sein. Das beurteilt der Betriebsrat.
  3. Und: Ein Seminar vor Ort ohne Übernachtung würde den Seminarerfolg nicht unerheblich schmälern, da der sehr wichtige Erfahrungsaustausch mit Betriebsratskollegen aus anderen Bereichen außerhalb der offiziellen Arbeitszeiten entfiele!
  4. Zudem gewinnt der Teilnehmer nicht den nötigen Abstand vom Alltag, um in Ruhe zu lernen. Durch die tägliche An- und Abreise entstehen darüber hinaus zusätzlicher Stress und Überstundenprobleme. Nach dem BAG muss der Arbeitgeber dann für die Kosten aufkommen ...

BAG vom 07.06.1984 - 6 ABR 66/81
... wenn das an einer Schulung in ... teilnehmende BR-Mitglied etwa 5 km von der Tagungsstätte entfernt wohnt, kann es Übernachtungs- und Verpflegungsgeld beanspruchen.

Als Betriebsrat brauchen Sie bei den W.A.F. Seminaren nicht privat in Vorleistung zu gehen und auch keinen Vorschuss beim Arbeitgeber beantragen. Die Seminargebühren und die Hotelkosten rechnen wir direkt mit Ihrem Arbeitgeber ab.

Nein! Dem Betriebsrat steht es frei, ob er ein auswärtiges Schulungsangebot wählt oder sich für ein Online-Angebot entscheidet.

Dies gilt insbesondere dann, wenn das Webinar trotz inhaltsgleicher Ausschreibung in zeitlich reduziertem Umfang durchgeführt wird und daher die jeweiligen Themen nicht in vergleichbarer Tiefe vermittelt werden können. Denn der Erfahrungsaustausch mit Betriebsräten anderer Gremien ist ein wichtiger und auch in der Rechtsprechung anerkannter Aspekt von Betriebsräteschulungen, da hier viel offener über die bestehenden Probleme im Betriebsrat gesprochen wird (vgl. ArbG Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 31.05.2007, Az. 10 BV 59/07; ArbG Flensburg, Beschluss vom 27.01.2000, Az. 3 BV 21/99).

Auch der arbeitgeberseitige Verweis auf eine Kostenmehrbelastung bei der Wahrnehmung von Präsenzseminaren verfängt aus vorgenannten Gründen nicht, hier hält die Rechtsprechung selbst bei sonst inhaltsgleichen Inhouse-Seminaren ein Kostenplus von 70 % für unbeachtlich (ArbG Trier, Beschluss vom 20.11.2014, Az. 3 BV 11/14).

Fragen rund um die Kostenübernahme

Ganz klar: die Pflicht des Arbeitgebers ist die Übernahme der Kosten für Betriebsratsschulungen.

Der Arbeitgeber wird vom Gesetzgeber mit § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit Abs. 2 und § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Kosten über die Schulungsteilnahme zu übernehmen, das heißt:

  • Die Betriebsratsmitglieder sind von der Arbeitspflicht für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen freizustellen.
  • Das Arbeitsentgelt ist fortzuzahlen.
  • Der Betriebsrat ist von den Schulungskosten (Seminargebühr, Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) freizustellen.
  • Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder sind von ihrer Arbeit zu befreien und Mehrarbeitsstunden sind zu vergüten, die während eines Seminars nach § 37 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG anfallen.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber diejenigen Verpflegungskosten tragen, die nicht der individuellen persönlichen Lebensführung des Seminarteilnehmers dienen. Demnach gehören Tagungsgetränke, Obst oder Kuchen zu den Kaffeepausen sowie die Hauptmahlzeiten zur Standardverpflegung. Rauchen und Alkoholgenuss sind davon eindeutig ausgenommen und müssen vom Arbeitgeber keinesfalls bezahlt werden. In der Regel wird dieser Aspekt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich behandelt. In Einzelfällen jedoch weigern sich Arbeitgeber die Kosten zu übernehmen und suchen einen Konflikt mit dem Betriebsrat.

  • BAG Beschluss vom 07.06.1984 - 6 ABR 66/81
    Entstehen durch Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG Kosten, deren Höhe das Betriebsratsmitglied nicht beeinflussen kann, kann gegen den Anspruch auf Freistellung nicht derart argumentiert werden, dass nach der im Betrieb bestehenden Reisekostenregelung diese Kosten nicht zu ersetzen sind.

Fazit:

Auch wenn die Verpflegungstagessätze des Veranstalters höher sind als die betriebliche Reisekostenregelung und der Teilnehmer diese nicht beeinflussen kann, muss der Arbeitgeber die höheren Tagessätze erstatten.
Jedoch muss der Seminarteilnehmer im Konfliktfall damit rechnen, dass ihm von den Verpflegungskosten eine Art Haushaltsersparnis abgezogen wird (Kosten für die Verpflegung im eigenen Haushalt oder in der Betriebskantine). Die Möglichkeit der Anrechnung wird damit gerechtfertigt, dass Schulungsteilnehmer möglicherweise einen finanziellen Vorteil erlangen könnten, der mit § 78 BetrVG nicht vereinbar wäre. § 78 BetrVG untersagt aber sowohl die Benachteiligung als auch die Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber anderen Arbeitnehmern. Das LAG Hamm ist der Auffassung, dass die Höhe der Haushaltsersparnis zu schätzen sei und stellt dabei auf § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Sachbezugsverordnung ab.

In der Regel wird nach dem Kostenaufwand entschieden, welches Verkehrsmittel der Teilnehmer benutzen kann/darf. Zur Auswahl stehen der eigene PKW, ein Dienstwagen, die Bahn oder das Flugzeug. Allerdings muss auf den Seminarort geachtet werden. Findet die Schulung in einer Großstadt mit allen möglichen Verkehrsanbindungen oder in der ländlichen Umgebung, in der sie nur mit dem PKW erreichbar ist, statt?

Achtung: Vergessen Sie bei der Auswahl des Verkehrsmittels nicht die verbindliche Reisekostenordnung oder Dienstreiseverordnung! Eines dieser Formulare ist in fast allen Betrieben anzuwenden.

  • BAG Beschluss vom 17.09.1974 - 1 ABR 98/73
    Besteht in einem Betrieb eine für alle Arbeitnehmer verbindliche betriebliche Reisekostenregelung, so ist diese grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn dort geregelte Kosten Betriebsratsmitgliedern bei einer Betriebsratstätigkeit entstehen. Ohne Bedeutung ist, ob die Betriebsratsmitglieder vor ihrer fraglichen Betriebsratstätigkeit die Reisekostenregelung gekannt haben oder kennen mussten, wenn ausnahmslos nach ihr abgerechnet wird.
    Beispiel:
    Dürfen lt. Reisekostenregelung nur öffentliche Verkehrsmittel oder nur der private PKW genutzt werden, ist dies von Betriebsratsmitgliedern ebenfalls zu beachten.

  • Vgl. BAG vom 29.04.1995 - 1 ABR 40/74
    Es besteht für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ein Anspruch auf betriebsüblichen Ersatz der Fahrtkosten. Nehmen andere Beschäftigte Bahnfahrten 1. Klasse in Anspruch, können Betriebsratsmitglieder dies ebenfalls tun, da auch in dieser Hinsicht der Grundsatz des § 78 BetrVG gilt, dass Betriebsratsmitglieder weder benachteiligt noch bevorzugt werden dürfen (vgl. ArbG Bremen vom 7.8.1978 - 7 BV 145/77). Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu einem Seminar entsandt worden, ist zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur gemeinsamen Fahrt besteht. Bei begründeter Besorgnis einer besonderen Gefahr (z.B. Fahrstil, Haftungsfragen) können die Betriebsratsmitglieder nicht verpflichtet werden, die Fahrt in demselben Fahrzeug anzutreten.

    BAG Beschluss vom 28.10.1992 - 7 ABR 10/92
    ... Bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise, für die ein Betriebsratsmitglied seinen Pkw benutzt, ist es für andere Betriebsratsmitglieder grundsätzlich zumutbar, diese Mitfahrmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles es als nicht zumutbar erscheint, die Mitfahrmöglichkeit zu nutzen, so z.B. wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der Mitfahrende sich dadurch in eine besondere Gefahr begibt...Wenn im Betrieb überhaupt keine Reisekostenregelung existiert, kommt es hinsichtlich der Verkehrsmittel auf die übliche Praxis an.

Meistens werden die Spesen für den Reise-Transfer in einer Reisekostenordnung des Betriebes geregelt. Es gibt keine feste Verordnung, aber generell ist der Arbeitgeber verpflichtet, Spesen in finanziellem Rahmen zu zahlen. Die Pauschalbeträge der Lohnsteuer-Richtlinien können vom Arbeitgeber festgesetzt werden.

  • BAG Beschluss vom 29.01.1974 - 1 ABR 34/73
    Werden in einem Betrieb die im Auftrag des Arbeitgebers von Arbeitnehmern ausgeführten Reisen allgemein nach LStR 1972 Abschn. 21 abgerechnet, dann gilt diese Regelung auch für Reisen von Betriebsratsmitgliedern, die diese zur Wahrnehmung der ihnen nach dem BetrVerfG obliegenden Aufgaben ausführen müssen. Eine gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebes günstigere Regelung verstieße gegen BetrVerfG § 78 Satz 2.

Es gilt:
Erfolgt die Abrechnung der Spesen nach Vorgabe der steuerrechtlichen Pauschalbeträge, sind keine Einzelbelege als Nachweis vorzulegen. Die Pauschalbeträge werden, je nach zeitlichem Aufwand der Dienstreise, ausgezahlt. Die Firmen prüfen regelmäßig die im § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2, § 9 Abs. 4a EStG angegebenen, steuerrechtlichen Verpflegungspauschalen.

§ 9 Abs. 4a EStG lautet auszugsweise:

(...) Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. Diese beträgt:

  1. 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
  2. jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
  3. 12 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 12 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

(...) Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die (...) ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:

  1. für Frühstück um 20 Prozent,
  2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,

der nach Satz 3 Nummer 1 (...) maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag. Die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen (...).

Erfolgt die Spesenabrechnung nicht pauschal, gibt es die Möglichkeit nach Einzelbelegen abzurechnen.

  • BAG Beschluss vom 29.04.1975 - 1 ABR 40/74
    ... Spesen für Reisetage ("Zehrgeld") hat der Arbeitnehmer (Betriebsrat) zu belegen, es sei denn, dass eine betriebliche Reisekostenregelung oder die betriebliche Praxis die Pauschalierung zulassen ...

In der Regel wird nach dem Kostenaufwand entschieden, welches Verkehrsmittel der Teilnehmer benutzen kann/darf. Zur Auswahl stehen der eigene PKW, ein Dienstwagen, die Bahn oder das Flugzeug. Allerdings muss auf den Seminarort geachtet werden. Findet die Schulung in einer Großstadt mit allen möglichen Verkehrsanbindungen oder in der ländlichen Umgebung, in der sie nur mit dem PKW erreichbar ist, statt?

Achtung: Vergessen Sie bei der Auswahl des Verkehrsmittels nicht die verbindliche Reisekostenordnung oder Dienstreiseverordnung! Eines dieser Formulare ist in fast allen Betrieben anzuwenden.

  • BAG Beschluss vom 17.09.1974 - 1 ABR 98/73
    Besteht in einem Betrieb eine für alle Arbeitnehmer verbindliche betriebliche Reisekostenregelung, so ist diese grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn dort geregelte Kosten Betriebsratsmitgliedern bei einer Betriebsratstätigkeit entstehen. Ohne Bedeutung ist, ob die Betriebsratsmitglieder vor ihrer fraglichen Betriebsratstätigkeit die Reisekostenregelung gekannt haben oder kennen mussten, wenn ausnahmslos nach ihr abgerechnet wird.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber diejenigen Verpflegungskosten tragen, die nicht der individuellen persönlichen Lebensführung des Seminarteilnehmers dienen. Demnach gehören Tagungsgetränke, Obst oder Kuchen zu den Kaffeepausen sowie die Hauptmahlzeiten zur Standardverpflegung. Rauchen und Alkoholgenuss sind davon eindeutig ausgenommen und müssen vom Arbeitgeber keinesfalls bezahlt werden. In der Regel wird dieser Aspekt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich behandelt. In Einzelfällen jedoch weigern sich Arbeitgeber die Kosten zu übernehmen und suchen einen Konflikt mit dem Betriebsrat. Der unten aufgeführte Grundsatz gilt:

  • BAG Beschluss vom 07.06.1984 - 6 ABR 66/81
    Entstehen einem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG Kosten, die von ihm in der Höhe nicht beeinflussbar sind, kann dem Anspruch auf Freistellung nicht entgegengehalten werden, dass nach der im Betrieb bestehenden Reisekostenregelung diese Kosten nicht zu ersetzen sind.

Fazit: Auch wenn die Verpflegungstagessätze des Veranstalters höher sind als die betriebliche Reisekostenregelung und der Teilnehmer diese nicht beeinflussen kann, muss der Arbeitgeber die höheren Tagessätze erstatten. Jedoch muss der Seminarteilnehmer im Konfliktfall damit rechnen, dass ihm von den Verpflegungskosten eine Art Haushaltsersparnis abgezogen wird (Kosten für die Verpflegung im eigenen Haushalt oder in der Betriebskantine). Die Möglichkeit der Anrechnung wird damit gerechtfertigt, dass Schulungsteilnehmer möglicherweise einen finanziellen Vorteil erlangen könnten, der mit § 78 BetrVG nicht vereinbar wäre. § 78 BetrVG untersagt aber sowohl die Benachteiligung als auch die Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber anderen Arbeitnehmern.

  • LAG Hamm, Beschluss vom 13.01.06 - 10 TaBV 65/05
    Betriebsratsmitglieder müssen sich auf ihren Anspruch auf Freistellung von anlässlich einer Schulung entstandenen Verpflegungskosten nach §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen. Dabei kann jedoch nicht pauschal ein Abzug von 20 % der Verpflegungsaufwendungen nach den früher geltenden Lohnsteuerrichtlinien vorgenommen werden, die Anrechnung richtet sich vielmehr nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Sozialversicherungsentgeltverordnung
In der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Bestandteile von empfangenem Arbeitsentgelt definiert, die bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge keine Berücksichtigung finden. Dazu gehören beispielsweise die meisten steuerfreien Lohnzuschläge. Ergänzend finden sich Regeln zur Bewertung der vom Arbeitgeber gewährten Sachbezüge wie Kost und Logis.

Die Verordnung trat am 1. Januar 2007 in Kraft und löste die bis dahin geltende Sachbezugsverordnung ab.

Mit der 7. Verordnung zur Änderung des SvEV vom 9. September 2014 wurden neue Sachbezugswerte ab 2015 festgesetzt:

  • für Frühstück 1,63 €
  • für Mittag- oder Abendessen je 3,00 €

Ein wichtiger Aspekt: Während eines Seminars setzen sich die Teilnehmer auch am Abend zusammen, um wichtige Informationen untereinander austauschen zu können. Dieser Informationsaustausch wird von den Seminaranbietern und den Teilnehmern selbst sehr geschätzt. Vergleicht man die Haushaltsersparnis mit den Aufwendungen vor Ort der Schulung, kommt im Ergebnis ein etwa gleichgroßes Ergebnis zustande. Eine Subtraktion der Haushaltsersparnis kann im Ergebnis nicht mehr erfolgen.

Vgl. BAG vom 29.04.1995 - 1 ABR 40/74

Es besteht für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ein Anspruch auf betriebsüblichen Ersatz der Fahrtkosten. Nehmen andere Beschäftigte Bahnfahrten 1. Klasse in Anspruch, können Betriebsratsmitglieder dies ebenfalls tun, da auch in dieser Hinsicht der Grundsatz des § 78 BetrVG gilt, dass Betriebsratsmitglieder weder benachteiligt noch bevorzugt werden dürfen (vgl. ArbG Bremen vom 7.8.1978 - 7 BV 145/77). Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu einem Seminar entsandt worden, ist zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur gemeinsamen Fahrt besteht. Bei begründeter Besorgnis einer besonderen Gefahr (z.B. Fahrstil, Haftungsfragen) können die Betriebsratsmitglieder nicht verpflichtet werden, die Fahrt in demselben Fahrzeug anzutreten.

BAG Beschluss vom 28.10.1992 - 7 ABR 10/92

... Bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise, für die ein Betriebsratsmitglied seinen Pkw benutzt, ist es für andere Betriebsratsmitglieder grundsätzlich zumutbar, diese Mitfahrmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles es als nicht zumutbar erscheint, die Mitfahrmöglichkeit zu nutzen, so z.B. wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der Mitfahrende sich dadurch in eine besondere Gefahr begibt...Wenn im Betrieb überhaupt keine Reisekostenregelung existiert, kommt es hinsichtlich der Verkehrsmittel auf die übliche Praxis an.

*Beim Besuch eines W.A.F. Seminars benötigen Sie keine Bestätigung der Kostenübernahme vom Arbeitgeber. Uns reicht die Unterschrift des Betriebsrats! Sollten Sie allerdings für interne Abläufe eine Kostenübernahmeerklärung brauchen, finden Sie diese Vorlage hier.

Der Arbeitgeber kann zwar in seiner Kostenrechnung die Kosten, die der Betriebsrat verursacht, erfassen und ausweisen. Wenn er aber versucht, die Tätigkeit des Betriebsrats durch ein Budget zu begrenzen, handelt es sich um eine strafbare Behinderung der Betriebsratsarbeit. Das heißt, der Betriebsrat braucht einer Budgetierung der durch ihn verursachten Kosten nicht zuzustimmen. Er macht sich sogar einer Pflichtverletzung schuldig, wenn er (aufgrund vom Arbeitgeber festgelegter Budgets) Maßnahmen nicht ergreift, die er ergreifen müsste, um seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen.

Budgetierung für die Betriebsratsarbeit - muss der Betriebsrat sich darauf einlassen?

In letzter Zeit verstärken sich die Bestrebungen vieler Unternehmen, die Kosten für die Betriebsratsarbeit zu verringern. Ein beliebtes Instrument ist dabei der Versuch, dem Betriebsrat ein Budget aufzuerlegen, das er nicht überschreiten soll oder sogar darf.

Es ist verständlich und legitim, dass ein Unternehmen Kosten verringern möchte, denn schließlich ist es eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, Kosten so gering wie möglich zu halten.

Aber: Die Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen, sind der in anderen Bereichen des Betriebs üblichen Handhabung von Kosten entzogen.

Sollte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat Verhandlungen über eine Budgetierung der Kosten des BR aufnehmen wollen, helfen wir gerne weiter. Anruf genügt!

Behinderung der Betriebsratsarbeit

§ 119 Abs. 1 Nr. 2 definiert die Behinderung oder Störung der Tätigkeit des Betriebsrats als Straftat.

Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zwingt, ein Budget einzuhalten und ihn damit wie oben beschrieben daran hindert, seine Aufgaben zu erfüllen, ist der Tatbestand der Behinderung der Betriebsratstätigkeit erfüllt. Also handelt ein Arbeitgeber, der ein Budget für die Betriebsratstätigkeit durchsetzt, strafbar.

Der Versuch allerdings ist noch nicht unbedingt strafbar, und die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gegenüber dem Arbeitgeber sollte der Betriebsrat daher so ausüben, dass er den Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse daran hindert, sich strafbar zu machen, indem er den Versuch vereitelt.

Antwort nicht gefunden?
Wir sind für Sie da!

Wir beraten Sie gerne persönlich.
Übrigens komplett ohne Warteschleife.

Telefon: 08158 99720
E-Mail: mail@waf-seminar.de

Das Service-Team der W.A.F. ist immer für Sie da!