Station 6: Die Betriebsversammlung –
gemeinsam die Richtung bestimmen
So, jetzt bitte richtig aufpassen.
Denn wenn Sie nicht acht geben, kann aus der Fernreise schnell ein Kurztrip werden. Sie wollen doch nicht mitten auf der Reise aus dem Bus geworfen werden, oder? Alles, was Sie dagegen tun müssen: Merken Sie sich die Zahl Vier. Als Betriebsrat müssen Sie nämlich mindestens einmal im Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einberufen.
Was Sie bei der Terminplanung dringend beachten müssen
Das Gremium ist also gesetzlich dazu verpflichtet, vierteljährlich eine Betriebsversammlung einzuberufen. Das ist zwingendes Recht. Verstoßen Sie dagegen, laufen Sie Gefahr, dass der Betriebsrat aufgelöst wird.
Noch ein Treffen? Die Freiheit nehm ich mir
Neben dieser gesetzlichen Muss-Bestimmung können Sie halbjährlich noch eine zusätzliche Betriebsversammlung einberufen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint. Das reicht Ihnen noch nicht?
Bitte sehr. Als Betriebsrat können Sie auch noch außerordentliche Betriebsversammlungen durchführen, wenn Sie dies für notwendig erachten (vgl. § 43 Abs. 3 BetrVG). Eine Notwendigkeit ist gegeben, wenn eine Frage von besonderer Bedeutung vorliegt und die Abhaltung einer Betriebsversammlung deshalb dringend geboten ist.
Hier gilt: Als Betriebsrat haben Sie einen eigenen Ermessensspielraum.
Wieso? Weshalb? Warum? – Das steckt dahinter
Betriebsversammlungen sind ein wichtiges Instrument, um die Belegschaft darüber zu informieren, was im Betrieb vorgeht. Sie können dabei Ihren Kollegen berichten, mit welchen Schwierig keiten Sie zu kämpfen haben und welche Verbesserungen Sie für die Belegschaft bereits erreichen konnten. Ihre Kollegen haben ein Anrecht auf diese Informationen. Insbesondere sorgen Sie so auch für ein gutes Betriebsklima zwischen Ihnen als Betriebsrat und Ihren Kollegen. Ebenfalls dienen Betriebsversammlungen dazu, betriebliche Vorgänge oder aktuelle und bedeutsame Themen mit dem Arbeitgeber und der gesamten Belegschaft zu diskutieren. Ihr Arbeitgeber wird sich dagegen nicht über eine Betriebsversammlung freuen.
Zum einen muss er der gesamten Belegschaft Rede und Antwort stehen.
Zum anderen: Wer arbeitet, wenn die gesamte Belegschaft zu einer Betriebsversammlung zusammen kommt?
Richtig: Niemand. Das sollten Sie im Hinterkopf haben, wenn Ihr Arbeitgeber mal wieder Ihre Betriebsratsarbeit behindert. Es gibt zwar auch die Möglichkeit, sogenannte Teilversammlungen oder Abteilungsversammlungen durchzuführen, an denen nicht die gesamte Belegschaft teilnimmt. Dies sollten Sie jedoch im Regelfall vermeiden.
Wichtig: Die ordentlichen und zusätzlichen Betriebsversammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Bei der außerordentlichen Betriebsversammlung ist zu unterscheiden: Die außerordentlichen Betriebsversammlungen, die der Betriebsrat auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder aufgrund eigener Entschließung einberuft, finden grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit statt.
Außerordentliche Betriebsversammlungen, welche der Betriebsrat auf Wunsch des Arbeitgebers einzuberufen hat, sind dagegen während der Arbeitszeit abzuhalten.
Achtung! Die regelmäßige Veranstaltung von Betriebsversammlungen gehört zu einer der wichtigsten Pflichten des Betriebsrats.
Also noch einmal zusammengefasst: Mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr muss der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einberufen. Weichen Sie hiervon als Betriebsrat ab, weil Sie beispielsweise eine jährliche Betriebsversammlung für ausreichend erachten, begehen Sie eine grobe Pflichtverletzung.
Die Folge: Der Betriebsrat kann auf Antrag des Arbeitgebers, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder eines Viertels der Arbeitnehmer aufgelöst werden. Das bedeutet für Sie: In diesem Fall verlieren Sie den besonderen Kündigungsschutz. Ebenso sind Sie Ihren nachträglichen Kündigungsschutz los.
Eine Betriebsversammlung wird grundsätzlich nur von Ihnen als Betriebsrat einberufen. Eine Pflicht zur Einberufung besteht jedoch auch dann, wenn der Arbeitgeber dies wünscht oder ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer dies fordert.
Wer darf teilnehmen?
Betriebsversammlungen sind nicht öffentliche Veranstaltungen für die Arbeitnehmer eines Betriebs. Das heißt nur, Arbeitnehmer des Betriebs dürfen grundsätzlich an einer Betriebsversammlung teilnehmen. Die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können jedoch kraft eigenen Rechts an sämtlichen Versammlungen teilnehmen. Sie haben ein eigenständiges Rede- und Beratungs recht. Dafür braucht es keiner besonderen Genehmigung. Der Arbeitgeber kann der Teilnahme von Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften grundsätzlich nicht widersprechen oder sie verhindern.
Gut zu wissen
Der Betriebsrat kann die Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten grundsätzlich nicht verhindern. Lehnt der Betriebsrat die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters ab, so handelt er pflichtwidrig und läuft Gefahr, eine grobe Pflichtverletzung zu begehen. Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen haben dagegen kein eigenständiges Teilnahmerecht. Sie können vom Arbeitgeber nur beratend hinzugezogen werden. Der Betriebsratsvorsitzende als Leiter der Versammlung kann diesem aber das Wort erteilen, soweit es ihm sachdienlich erscheint.
Wer ist der Gesprächsführer?
Die Leitung der Betriebsversammlung hat der Betriebsratsvorsitzende. Der Arbeitgeber hat dagegen nur ein Rederecht. Denn die Betriebsversammlung ist eine Veranstaltung des Betriebsrats und nicht des Arbeitgebers. Ist der Betriebsratsvorsitzende verhindert, wird die Betriebsversammlung vom stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, kann der Betriebsrat durch Beschluss ein anderes Betriebsratsmitglied mit der Leitung der Betriebsratsversammlung beauftragen. Ebenfalls steht dem Betriebsrat in der Betriebsratsversammlung das Hausrecht zu. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsratsversammlung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattfindet. Für die Dauer der Betriebsratsversammlung ruht dann das Hausrecht des Arbeitgebers in den Räumen, in denen die Betriebsratsversammlung stattfindet.
Dos and Don´ts: Themen einer Betriebsversammlung
Auf Betriebsversammlungen dürfen nur bestimmte Themen behandelt werden. Einige Themen müssen zwingend, andere können behandelt werden.
Auf der einmal im Vierteljahr stattfindenden regelmäßigen Betriebsversammlung muss der Betriebsrat einen Tätigkeitsbericht erstatten. Dieser Bericht sollte die Arbeit des Betriebsrats in dem Berichtszeitraum widerspiegeln und die in dieser Zeit eingetretenen Ereignisse und Tatsachen enthalten, die für die Arbeitnehmer bedeutsam sind. Der Inhalt des Berichts ist vorher vom Betriebsrat durch Beschluss festzulegen. Der Tätigkeitsbericht ist vom Betriebsratsvorsitzenden mündlich vorzutragen. Durch Beschluss kann der Betriebsrat auch ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder mit der Berichterstattung beauftragen. Im Anschluss an den Vortrag ist den Teilnehmern der Betriebsversammlung Gelegenheit zu geben, zu den einzelnen Punkten des Berichts Stellung zu nehmen.
In der Pflicht: Was der Arbeitgeber erfüllen muss
Der Arbeitgeber ist ebenfalls gefordert. Über diese Themen muss er berichten:
- Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer,
- Wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs und
- Betrieblichen Umweltschutz.
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten (Tätigkeitsbericht des Betriebsrats, Jahresbericht des Arbeitgebers) können auf einer Betriebsversammlung alle weiteren Fragen behandelt werden, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Während der Versammlung hat der Betriebsratsvorsitzende als Versammlungsleiter dafür zu sorgen, dass keine unzulässigen Themen behandelt werden.
Reise Tipp
Damit Sie die Betriebsversammlung regelkonform einberufen, planen Sie die Termine rechtzeitig und tragen Sie sich diese in Ihren Kalender ein.