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Zwei Wege führen Sie zum Ziel
Fit werden in den rechtlichen Grundlagen

Schneller Einstieg ins Amt

Hand­lungs­fä­hig in drei Wo­chen

  • Sie lernen die Grundlagen gebündelt nach Thema – nicht nach dem Gesetz in dem sie stehen = Kombination aus BetrVG und ArbG.
  • Sie erhalten einen Überblick über die wichtigsten Gesetze für Ihr neues Amt.
  • Nach drei Seminaren haben Sie einen guten Grundstock gelegt: handlungsfähig in drei Wochen.

Unsere Empfehlung: Für alle, die schnell fit werden wollen (oder müssen) in Sachen Mitbestimmung.

Jetzt schnell fit werden

NEU: BetrVG + ArbG in Einem
Schnell ans Ziel

Diese neuen Seminare "Der Betriebsrat Teil 1-3" bieten Ihnen eine Kombination aus den Grundlagen zum Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht. Wenn Sie alle drei Teile besuchen, sind Sie in drei Wochen handlungsfähig als neuer Betriebsrat!

  • Der Betriebsrat Teil 1: Grundlagen und Organisation
  • Der Betriebsrat Teil 2: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  • Der Betriebsrat Teil 3: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Unsere Empfehlung: Für alle, die schnell fit werden wollen (oder müssen) in Sachen Mitbestimmung.

Der Be­triebs­rat Teil 1
Ihr schneller Start als Betriebsrat - praxisnah und kompetent!

Klassiker einzeln besuchen
Umfangreiches Wissen erlangen

Besuchen Sie die Seminare zu den Grundlagen im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht einzeln. Damit erhalten Sie einen fundierten Einstieg in Ihr Amt.

Unsere Empfehlung: Für alle, die sich etwas mehr Zeit nehmen können (und wollen).

Be­triebs­ver­fas­sungs­recht Teil 1
Das Einsteiger-Seminar für Betriebsräte
4,8
84.659 Bewertungen

Kurz erklärt und beantwortet:
Die häufigsten Fragen

Mit unserer neuen Seminarreihe werden sie nach drei Seminaren handlungsfähig.

Ziel: Sie starten schnell ins Amt.

Die Seminarreihe bietet Ihnen pro Teil eine Kombination aus Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht - in klarem und sinnvollem Aufbau in drei Stufen:

  • Der Betriebsrat Teil 1: Grundlagen und Organisation

Im Unterschied dazu stehen unsere altbewährten Klassiker zum Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht.

Ziel: Das neu gelernte Wissen bereits auf dem Seminar vertiefen. Sinnvoll für alle, die sich die Zeit nehmen wollen (und können) im neuen Amt.

Beide Seminarreihen können Sie bei uns als Präsenz-Seminar oder als Webinar buchen!

Die Grundlagen-Reihen können jeweils als Präsenz-Seminar und als Webinar gebucht werden. Falls Sie ihr gesamtes Gremium schulen möchten, bietet sich die Buchung eines Inhouse-Seminars oder -Webinars an.

Unsere Webinare decken exakt die gleichen Inhalte ab wie die entsprechenden Präsenz-Seminare. Da sie live durchgeführt werden, können Sie ebenso jederzeit Fragen stellen und sich aktiv mit den anderen Teilnehmern austauschen.

Ja – der Anspruch besteht auch hier! Als betriebliche Interessenvertreter haben Sie Anspruch auf alle Schulungen, die für Ihre Arbeit erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Ob Sie ein Präsenzseminar oder Webinar wählen, entscheiden Sie selbst. Der Schulungsanspruch ist in beiden Fällen derselbe.

Bei Fragen zu Ihrem Schulungsanspruch steht Ihnen unser Expertenteam gerne zur Seite. Unsere Juristen beraten Sie kostenlos.

Im Seminarpreis sind unsere Leistungen für die Planung, Konzeption, Organisation und Durchführung des Seminars enthalten. Dazu gehören auch die Referenten, die Betreuung durch die Seminarleitung sowie sämtliche Unterlagen und Skripte zum Seminar.

Unterkunft und Verpflegung sind nicht im Seminarpreis enthalten, sondern werden über die Voll- oder Halbpensionspauschale des Tagungshotels berechnet.

Falls Sie nicht im Tagungshotel übernachten, fällt in der Regel eine Tagungspauschale an. Diese liegt oft relativ nah am Vollpensionspreis, da Hotels ihre Kalkulation so anlegen, dass bestimmte Fixkosten bereits darin enthalten sind.

Ja. Auch teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder dürfen durch ihre Betriebsratstätigkeit keinen Verdienstausfall erleiden. Muss ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner regulären Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigen – etwa weil eine Sitzung länger dauert oder Schulungen stattfinden – besteht ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich oder Vergütung.

Wir haben dafür eine extra Seite eingerichtet, auf der Sie sich umfassend über den Schulungsanspruch informieren können. Bitte hier entlang.

Nein, das ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber darf weder einseitig eine Obergrenze noch ein festes Budget für die Schulungskosten des Betriebsrats festlegen. Das würde gegen das BetrVG verstoßen, da die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers in § 40 Abs. 1 BetrVG als zwingendes Recht geregelt ist. Diese Pflicht kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeschafft oder eingeschränkt werden (BAG, Urteil vom 09.06.1999 – AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG).

Nein. Der Betriebsrat kann frei entscheiden, welchen Seminaranbieter er auswählt, und ist nicht verpflichtet, das billigste Angebot zu wählen (BAG, Urteile vom 15.05.1986 – 6 ABR 74/83 und vom 28.06.1995 – 7 ABR 55/94). Der Arbeitgeber kann auch nicht verlangen, dass der Betriebsrat ein kostengünstigeres Seminar einer Gewerkschaft besucht (LAG Köln, Urteil vom 11.04.2002 – 10 TaBV 50/01). Gleiches gilt für Schulungen, die vom Arbeitgeberverband angeboten werden (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2004 – 12 BV 56/04).

Ja, unbedingt. Ersatzmitglieder benötigen ein solides Grundwissen im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht. In der Praxis fehlen ordentliche Betriebsratsmitglieder oft bei Sitzungen – etwa wegen Krankheit, Urlaub oder Geschäftsreisen. In solchen Fällen rücken Ersatzmitglieder nach (§ 25 BetrVG).

Sobald sie einspringen, tragen sie die gleiche Verantwortung wie erfahrene Betriebsratsmitglieder: Mitbestimmungsrechte anwenden, Beschlüsse fassen und die Anliegen der Kollegen beantworten. Das erfordert umfassendes Wissen.

Das Bundesarbeitsgericht hat daher entschieden: Seminare sind auch für Ersatzmitglieder nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, wenn absehbar ist, dass sie häufiger oder über längere Zeit im Gremium mitarbeiten. Hinweise darauf können die Häufigkeit und Dauer vergangener Vertretungseinsätze sein. Bei dieser Einschätzung hat der Betriebsrat einen eigenen Beurteilungsspielraum.

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Gesetzlicher Schulungsanspruch
auf den Punkt gebracht!

Sie haben nicht nur einen gesetzlich verbrieften Schulungsanspruch, sondern sogar die Pflicht sich fortzubilden, um Ihr Amt auszuüben und die Interessen der Arbeitnehmer bestmöglich vertreten zu können!

Nutzen Sie Ihr Recht, ein Seminar zu besuchen und sich die notwendigen Kenntnisse anzueignen!