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Station 5: Unterstützung von Kollegen – 
ständiger Reisealltag

So haben Sie sich das nicht vorgestellt!

Kaum hat die Reise begonnen, zupfen schon die ersten Gefährten an Ihrem Ärmel. „Können wir reden? Ich hab da ein Anliegen an dich als Betriebsrat, das ich gerne besprechen möchte. Ich glaube, da wollten auch noch andere auf dich zukommen.“ Das Radio des Fahrers ist zu laut, die Klimaanlage zu kalt, die Pausen zu kurz. So kann es laufen. Sie sind gerade neu gewählter Betriebsrat und die Mitarbeiter stehen Schlange, um von ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen.

Echte Beschwerde oder "doch gar nicht so schlimm"?

Aber was muss ich als Betriebsrat tun, wenn Mitarbeiter mit ihren Sorgen zu mir kommen?

Fakt ist: Ein Arbeitnehmer, der sich benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt, hat das Recht, sich zur Unterstützung oder Vermittlung an den Betriebsrat zu wenden. Genau deshalb sind Sie ja vermutlich auch Betriebsrat geworden. Um Kollegen zu unterstützen und Ihre Anliegen zu vertreten.

Gehen Sie also wie folgt vor: Fragen Sie Ihren Kollegen zunächst, ob es sich um eine „echte“ Beschwerde handelt und Sie als Betriebsrat tätig werden sollen, oder ob er nur mal kurz Dampf ablassen wollte. Wenn es sich um eine „echte“ Beschwerde handelt, klären Sie ihn zunächst über die damit verbundenen Rechtsfolgen auf. Dem Arbeitnehmer dürfen zwar durch das Erheben einer Beschwerde keine Nachteile entstehen.

Trotzdem gilt: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine anonyme Behandlung seiner Beschwerde, solange sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht verletzt wird. Im Allgemeinen besteht auch keine besondere Schweigepflicht des Betriebsrats.

Riegel vorschieben: Ruhig auch mal "Nein" sagen

Es ist leider oft der Fall, dass Sie in Ihrer Funktion als Betriebsrat für jede noch so kleine Befindlichkeit Ihrer Kollegen herhalten müssen. Wenn Sie in bestimmten Fällen der Meinung sind, dass Sie nur der Mülleimer sind: Setzen Sie auch mal Grenzen – insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer nicht will, dass Sie der Beschwerde weiter nachgehen.

Gut zu wissen: Ein Beschwerderecht des Arbeitnehmers gibt es nur bei individueller Benachteiligung. Die gesamte Abteilung kann nicht zu Ihnen kommen.

Reise Tipp

Holen Sie sich bei Eingehen von Beschwerden die ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers ein, ob Sie tätig werden sollen. Es macht für Sie keinen Sinn, wenn Sie sich für die Belange des Beschwerdeführers ein setzen, dieser sich dann aber distanziert. Werden durch die Beschwerde gleichzeitig Beteiligungs- oder Mitbestimmungsrechte erfasst, so können Sie von sich aus tätig werden. Bei Eingang von anonymen Beschwerden ist genauestens zu prüfen, ob sie berechtigt sind und wie vorgegangen werden kann.

Da geht´s lang: Station einer amtlichen Beschwerde

Wenn Sie als Betriebsrat eine „echte“ Beschwerde entgegennehmen, müssen Sie in der nächsten Betriebsratssitzung diskutieren, ob diese berechtigt ist.

Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unberechtigt ist, müssen Sie dies dem Beschwerdeführenden Arbeitnehmer mitteilen. Halten Sie die Beschwerde im Betriebsrat dagegen für berechtigt, leiten Sie die Beschwerde an den Arbeitgeber weiter mit der Aufforderung, der Beschwerde abzuhelfen. Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, mit dem Betriebsrat über die Erledigung der Beschwerde zu verhandeln.

Die Beschwerde gilt als erledigt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der ihm gebotenen Möglichkeiten Abhilfe schafft. Über die Art der Abhilfe hat der Arbeitgeber den Betriebsrat und den betreffenden Arbeitnehmer zu unterrichten.

Formular-Tipps

Dritte im Bunde: Die Vermittlerin

Sind Arbeitgeber und Betriebsrat über die Berechtigung einer Beschwerde uneinig, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. In diesen Fällen kann die Einigungsstelle nur vom Betriebsrat angerufen werden. Einer Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf es nicht. Der Arbeitnehmer selbst kann die Einigungsstelle nicht anrufen, wird aber im Einigungsstellenverfahren gehört. Zieht er seine Beschwerde zurück, so ist das Einigungsstellenverfahren einzustellen. Doch was genau ist eine Einigungsstelle eigentlich? Was bedeutet es sie „anzurufen“ und wie müssen Sie als Betriebsrat jetzt vorgehen?

Im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens wird die Berechtigung einer Beschwerde geprüft. Wie der Arbeitgeber einer berechtigten Beschwerde abhilft, ist dagegen nicht Verhandlungsgegenstand. Erachtet die Einigungsstelle eine Beschwerde als berechtigt, so hat der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen für Abhilfe zu sorgen. Individualrechtliche Ansprüche können nicht Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens sein.

Grundsätzlich gilt:

Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist gegeben, wenn es sich um Angelegenheiten bezüglich der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht, der Grundsätze von Recht und Billigkeit oder der Gleichbehandlung handelt. Mit einer freiwilligen Betriebsvereinbarung können Sie genau festlegen, wie Beschwerden im Betrieb ablaufen sollen. Statt einer Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG kann auch eine eigene Beschwerdestelle im Unternehmen eingerichtet werden.

Die wichtigsten Verhaltensregeln bei Beschwerden

  1. Zeigen Sie grundsätzlich Verständnis für das Anliegen des Kollegen.
  2. Verharmlosen Sie die Beschwerde nicht und nehmen Sie das Anliegen Ihres Kollegen ernst.
  3. Wenn Ihr Kollege aufgebracht ist, versuchen Sie ihn zu beruhigen.
  4. Lassen Sie sich genau schildern, worin das Problem liegt, und machen Sie sich am besten direkt Notizen.
  5. Überlegen Sie nach dem Gespräch in Ruhe, ob es sich um ein echtes Problem oder nur um etwas Genörgel handelt. Da braucht es Fingerspitzengefühl. Ihr Kollege hat sicher seine Gründe für die Beschwerde. Doch jeder Mensch geht mit Frust, Ängsten oder Wut anders um.
  6. Im Falle einer Nichtigkeit oder eines besonders empfindlichen Charakters: Lassen Sie sich von Ihrem Kollegen nicht vor den Karren spannen! Teilen Sie ihm das bestimmt und möglichst ruhig mit. Sie sind der Gesprächsführer!

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