Begriff und Zweck des gesetzlichen Schulungsanspruchs
Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht sind für jedes Betriebsratsmitglied erforderlich
Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht für jedes Betriebsratsmitglied notwendig sind, um die verantwortungsvolle Ausübung der Betriebsratsarbeit und der damit verbundenen Beteiligungsrechte zu gewährleisten.
Achtung: Der Betriebsrat muss darauf achten, dass seine Kenntnisse immer auf dem aktuellen Stand sind. So kann die Notwendigkeit bestehen, nach einer gewissen Zeit wieder eine Schulung zu besuchen, um die bisherigen Kenntnisse aufzufrischen und zu erweitern. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die Kenntnisse veraltet sind, was bei der Fülle an Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht sehr schnell der Fall sein kann.
Was sagt die Rechtsprechung?
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorzubereiten hat. Aus diesem Grund ist jedes Betriebsratsmitglied, so das Bundesarbeitsgericht, sogar verpflichtet, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 – 6 ABR 70/82). Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die verantwortungsvolle Arbeit im Betriebsrat nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Betriebsrat über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt. Diese Kenntnisse sind vor allem durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).
Weitere Informationen zur Erforderlichkeit von Betriebsratsschulungen
Schulungsanspruch für Grundlagen-Seminare
Schulungsanspruch für Seminare im Betriebsverfassungsrecht
Für jedes Betriebsratsmitglied ist es erforderlich i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG, sich Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht durch den Besuch von Seminaren anzueignen, da die Arbeit als Betriebsrat nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Gremium über entsprechende Mindestkenntnisse im BetrVG verfügt (BAG vom 19.07.1995 – 7 ABR 49/94). Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht vermitteln die Seminare „Betriebsverfassungsrecht Teil 1 bis Teil 4“ und „Betriebsverfassungsrecht kompakt Teil 1 und Teil 2“.
Schulungsanspruch für Seminare im Arbeitsrecht
Des Weiteren sind für jedes einzelne Mitglied im Gremium Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts erforderlich, da das Arbeitsrecht mit dem Betriebsverfassungsrecht so eng verflochten ist, dass eine ordnungsgemäße Ausübung der Beteiligungsrechte ohne diese Kenntnisse nicht vorstellbar ist (BAG vom 16.10.1986 – 6 ABR 14/84). Da viele Beteiligungsrechte des Betriebsrats sich auf Maßnahmen des (Individual-)Arbeitsrechts beziehen, wie z.B. Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen, sind Grundkenntnisse im Arbeitsrecht für jedes Betriebsratsmitglied erforderlich. Jedes Betriebsratsmitglied hat daher Anspruch auf diese Seminare. Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts werden durch die Seminare „Arbeitsrecht Teil 1 bis Teil 4“ und
„Arbeitsrecht kompakt Teil 1 und Teil 2“ vermittelt.
Checkliste für die Seminarbuchung
Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder
Haben Ersatzmitglieder im Betriebsrat ein Recht auf Fortbildung?
Ersatzmitglieder, die häufig verhinderte Mitglieder des Betriebsrats vertreten, haben ebenfalls i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG einen Schulungsanspruch auf eine "Grundausbildung" im Betriebsverfassungrecht und im Arbeitsrecht (BAG vom 14.12.1994 – 7 ABR 31/94 und BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00). „Häufig“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 – 8 BV 18/99). Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, so kann es erforderlich sein, dass unter Berücksichtigung für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ein Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds besteht (BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00). Das notwendige Basiswissen für Ersatzmitglieder vermitteln die Seminare
„Ersatzmitglieder Teil 1 bis Teil 3“.
Download: Vorlage Betriebsratsbeschluss zum Besuch von Schulungen