Lohn und Gehalt
Mitbestimmungsrechte bei der betrieblichen Lohngestaltung
Die gerechte Lohngestaltung ist in jedem Betrieb ein wichtiges Thema. Vom Entgelttransparenzgesetz und dessen Anwendungsbereich über die Eingruppierung in tarifliche oder betriebliche Entgeltsysteme bis hin zur Leistungs- und Prämienentlohnung: Als Betriebsrat sollten Sie Ihre Handlungsmöglichkeiten nutzen und sich für die Interessen der Belegschaft bei der Lohn- und Gehaltsgestaltung einsetzen.
Ihr
Seminarinhalt
- Was gilt? Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
- Welche Vergütungsformen gibt es und was ist jeweils zu beachten?
- Die sollten Sie kennen: Betriebliche Übung und Gesamtzusage
- Wann greift der Gleichbehandlungsgrundsatz?
- Verringerung der Vergütung: Wann und wie ist das möglich?
- Zusammenspiel von Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag verstehen
- Wichtige Begriffe: Tarifvorrang, Öffnungsklauseln und Günstigkeitsprinzip
- Ihr Recht als BR: Einsichtnahme in Bruttolohn- und Gehaltslisten
- Richtig ein- und umgruppieren
- Entlohnungsmethoden einführen oder abändern
- Übertarifliche Zulagen - Anrechnung auf Tariferhöhungen
- Bei der Vergütung von AT-Angestellten mitbestimmen
- Leistungsabhängige Entgeltformen
- Betriebsvereinbarungen zu Lohn- und Gehaltsfragen
- Keine Einigung in Sicht: So setzen Sie Ihre Rechte durch!
- Folgen bei der Verletzung der Mitbestimmungsrechte
- Anwendungsbereich kennen: Für wen gilt das Gesetz?
- Rechte des einzelnen Arbeitnehmers und des Betriebsrats kennen
- Was gilt bei Verkauf oder Verschmelzung des Unternehmens?
- Unternehmensaufspaltungen: Was ist zu beachten?
Wichtige
Hinweise
Grundkenntnisse im Arbeitsrecht und im Betriebsverfassungsrecht sind für die Teilnahme am Seminar sehr empfehlenswert.
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Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsräte, die wichtige Kenntnisse über ihre Mitbestimmungsrechte bei der betrieblichen Lohn- und Gehaltsgestaltung erlangen wollen.
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Schulungsanspruch
Für diesen Personenkreis sind die im Seminar vermittelten Kenntnisse gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG für die Betriebsratsarbeit erforderlich.