Leistungsorientierte Vergütungssysteme
Sich als Betriebsrat für eine gerechte Entlohnung einsetzen
Details
Leistungsorientierte Vergütungssysteme werden von Arbeitgebern häufig eingesetzt, um die Motivation der Mitarbeiter zu steigern. Damit sollen die von Unternehmen gesteckten Ziele schneller und effektiver erreicht und die Beschäftigten leistungsgerecht bezahlt werden. Doch was steckt konkret dahinter? Und worauf sollten Sie als Betriebsrat achten? Unsere Referenten zeigen Ihnen, wie Sie bei den Grundsätzen der leistungsabhängigen Entgeltfindung kompetent mitbestimmen.
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Seminarinhalt
- Leistung und leistungsbezogenes Entgelt: Worin liegt der Unterschied?
- Vor- und Nachteile von leistungsbezogenem Entgelt
- Leistungsbezug im Grundgehalt: Was ist wichtig?
- Möglichkeiten und Grenzen beim Leistungslohn kennen
- Bonuslohnmodelle und Qualifikationslohnmodelle
- Kennzahlen und Zielvereinbarungen kennen
- Welche unterschiedlichen Prämienmodelle gibt es?
- Mitbestimmung bei Einführung, Gestaltung und Änderung leistungsbezogener Vergütungssysteme
- Leistungsbeurteilung als Voraussetzung für Leistungsvergütung
- Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG
- Rechtsfolgen nicht erreichter Leistungsziele - Handlungsmöglichkeiten des BR
- Leistungsvergütung und Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung
- Summarische und analytische Arbeitsbewertung
- Leistungsorientierte Vergütung und Tarifvertrag
- Entgeltdifferenzierung: Was ist wichtig?
- Bei der Einführung neuer Entlohnungssysteme taktisch vorgehen
- Chancen und Risiken neuer Leistungsentlohnungssysteme
- Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung zum Leistungslohn
- So setzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte erfolgreich durch
- Gleichbehandlungsgrundsatz und Gehaltsgerechtigkeit
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Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsratsmitglieder, die mit Entgeltfragen befasst sind. Angesprochen sind vor allem Betriebsräte, deren Unternehmen eine Umstellung auf Methoden der Leistungsentlohnung planen oder bereits durchgeführt haben.
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Für diesen Personenkreis sind die im Seminar vermittelten Kenntnisse gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.
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