Leiharbeit
Rechtliche Hintergründe der Arbeitnehmerüberlassung kennen
Leiharbeit nimmt im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitswelt einen immer höheren Stellenwert ein. In manchen Branchen steigt der Anteil der Leiharbeitnehmer im Vergleich zur Stammbelegschaft kontinuierlich. In diesem Seminar lernen Sie Ihre Rechte als Betriebsrat im Entleiher- und Verleiherbetrieb kennen. Außerdem erfahren Sie, wie Sie Nachteile für die Belegschaft vermeiden und gegen gesetzliche Verstöße des Arbeitgebers vorgehen können.
Kostenloses
Starter-Set
- Arbeitsgesetze
- Umfangreiche Seminarunterlagen
- Rucksack oder Tasche

Wichtige
Hinweise
Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht (https://www.waf-seminar.de/rubrik/grundlagenseminare-zum-betriebsverfassungsrecht) und im Arbeitsrecht (https://www.waf-seminar.de/rubrik/grundlagenseminare-zum-arbeitsrecht) sind für die Teilnahme an diesem Seminar sehr empfehlenswert.
Ihr
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsratsmitglieder, in deren Betrieben Fremdpersonal eingesetzt wird oder entsprechende Einsätze geplant sind.
Hier findet dieses Seminar statt
Seminarhotels
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Für Sie
Seminar-Empfehlungen
Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter Teil 1
Praxisnahes Rechtswissen und organisatorische GrundlagenArbeitsrecht Teil 2
So setzen Sie Arbeitnehmerschutzrechte erfolgreich durchArbeits- und Gesundheitsschutz Teil 1
Als Betriebsrat im Arbeits- und Gesundheitsschutz aktiv werdenBesuchen Sie unsere Webseite für mehr Infos:www.waf-seminar.de/seminare
Informationen zum
Schulungsanspruch
Das Seminar erfüllt die Kriterien der Erforderlichkeit gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn im Betrieb ein Fremdpersonaleinsatz geplant ist oder bereits Leiharbeitnehmer beschäftigt sind. Laut Bundesarbeitsgericht besteht für den Betriebsrat, sofern ihm im Rahmen neu erlassener Gesetze Überwachungsaufgaben zukommen oder seine Beteiligungsrechte berührt werden, der Anspruch, Schulungen zu besuchen (BAG v. 31.10.1973, AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972).
Leiharbeit
Rechtliche Hintergründe der Arbeitnehmerüberlassung kennen
Leiharbeit nimmt im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitswelt einen immer höheren Stellenwert ein. In manchen Branchen steigt der Anteil der Leiharbeitnehmer im Vergleich zur Stammbelegschaft kontinuierlich. In diesem Seminar lernen Sie Ihre Rechte als Betriebsrat im Entleiher- und Verleiherbetrieb kennen. Außerdem erfahren Sie, wie Sie Nachteile für die Belegschaft vermeiden und gegen gesetzliche Verstöße des Arbeitgebers vorgehen können.
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für Sie

- Arbeitsgesetze
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- Rucksack oder Tasche
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Seminarinhalt
- Echte und unechte Leiharbeit
- Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitnehmerüberlassung innerhalb eines Konzerns
- Arbeitnehmerüberlassung in der EU
- Verleiher und Entleiher
- Leiharbeitnehmer und Verleiher/Entleiher
- Geltung von Tarifverträgen
- Grundsatz "equal pay" - gleiche Bezahlung
- Werk- und Dienstvertrag
- Freie Mitarbeit; Scheinselbstständigkeit
- Rechtsfolgen unwirksamer Überlassungsverträge
- Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten
- Entstehen eines Arbeitsverhältnisses?
- Teilnahmerecht an Betriebsversammlungen
- Beschwerderecht
- Aufsuchen der Sprechstunde des BR
- Wahlberechtigung bei der BR-Wahl
- Vor der Beschäftigung von Fremdpersonal
- Einsicht in Verträge
- Übernahme von Fremdpersonal in ein Arbeitsverhältnis
- Überstunden/Mehrarbeit von Fremdpersonal
- Folgen bei Verstößen gegen die Beteiligung des Betriebsrats
- Rechte des BR des Verleiherbetriebes
Wichtige
Hinweise
Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht sind für die Teilnahme an diesem Seminar sehr empfehlenswert.
Ihr
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsratsmitglieder, in deren Betrieben Fremdpersonal eingesetzt wird oder entsprechende Einsätze geplant sind.
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Schulungsanspruch
Das Seminar erfüllt die Kriterien der Erforderlichkeit gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn im Betrieb ein Fremdpersonaleinsatz geplant ist oder bereits Leiharbeitnehmer beschäftigt sind. Laut Bundesarbeitsgericht besteht für den Betriebsrat, sofern ihm im Rahmen neu erlassener Gesetze Überwachungsaufgaben zukommen oder seine Beteiligungsrechte berührt werden, der Anspruch, Schulungen zu besuchen (BAG v. 31.10.1973, AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972).