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Ausschuss für Weiterbildung und Qualifizierung
Werden Sie zum Motor für Innovation im Betrieb
Details
Ein gut arbeitender Ausschuss für Weiterbildung und Qualifizierung sichert Arbeitsplätze und schafft Perspektiven im Betrieb. Gerade im Zeitalter des digitalen Wandels sollte sich der Betriebsrat unbedingt mit diesem wichtigen Thema auseinandersetzen. Erfahren Sie als Mitglied dieses Ausschusses, wie Sie die Qualität der betrieblichen Weiterbildung konstant hoch halten können.
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- Arbeitsgesetze
- Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
- Umfangreiche Seminarunterlagen
- Rucksack oder Tasche
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Ihr
Seminarinhalt
- Effektivität der BR-Arbeit fördern und das BR-Gremium entlasten
- Die Qual der Wahl: Vorbereitender oder beschließender Ausschuss?
- Anzahl der Ausschussmitglieder prüfen
- Besetzung des Ausschusses sorgfältig vornehmen
- Den nötigen Berufsbildungsbedarf im Betrieb ermitteln
- Erwartungen abfragen: das jährliche Mitarbeitergespräch
- Potenzialerhebung und Potenzialanalyse - so wird’s gemacht!
- Zielvereinbarungen und Kompetenzmodelle entwickeln
- Aus- und Weiterbildungskosten fair handhaben
- Bildungsbedarf bei veränderten Arbeitsanforderungen erkennen
- Förderung der beruflichen Entwicklung
- Betriebliche Einrichtungen zur Berufsbildung etablieren
- Bestellung und Abberufung der Ausbilder
- Ihre Mitbestimmungsrechte im Überblick kennenlernen
- Qualifizierungspflicht zur Verhinderung betriebsbedingter Kündigung vereinbaren
- Vorschläge zu innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen unterbreiten
- Beschäftigungssichernde Maßnahmen entwickeln
- Betriebsvereinbarungen zur Personalentwicklung gestalten
Ihr
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Mitglieder des Ausschusses für Weiterbildung und Qualifizierung sowie ausgewählte Mitglieder des Betriebsrats, die noch über keinen entsprechenden Ausschuss verfügen, einen solchen jedoch gründen wollen.
Ihr
Seminarablauf
Wichtige
Dokumente & Formulare
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Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für Mitglieder des entsprechenden Ausschusses erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG.
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