Betriebliches Eingliederungsmanagement Teil 3
So optimieren Sie Ihre Abläufe und werden zum BEM-Profi
Bei längerer Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers frühzeitig und professionell handeln - darum geht’s beim BEM. Ist das Thema BEM in Ihrem Betrieb jedoch noch weitestgehend unbekannt? Unsere Referenten zeigen Ihnen, wie Sie durch wirksame Öffentlichkeitsarbeit die Belegschaft von den Maßnahmen des BEM überzeugen können.
Ihr
Seminarinhalt
- Umgang mit Kollegen und Geschäftsleitung
- Warum gezielte Öffentlichkeitsarbeit so wichtig ist
- Erfolgsfaktoren und Hindernisse
- Externe Partner und Netzwerke im BEM
- Ein Überblick: Kosten und Nutzen im BEM
- Das BEM-Team: Zusammensetzung und Organisation
- Aufgaben festlegen: das einzelne Mitglied als Teil des Umsetzungsprozesses
- So lösen Sie Meinungsverschiedenheiten im BEM-Team
- Praxis des Einzelfallmanagements in der Zusammenarbeit mit externen Partnern
- Qualitätsmanagement: Evaluierung von BEM-Abläufen
- Beispiele einer erfolgreichen Einführung des BEM
- Vertrauen schaffen und Ängste nehmen
- Richtiger Umgang mit den Emotionen der Betroffenen
- Mit Drucksituationen richtig umgehen: Anleitung zur Achtsamkeit
- Wenn BEM allein nicht reicht: Weiterführende Hilfe für schwere Fälle anbieten
- Hintergrundwissen zu Krankheitsbildern und typischen Verhaltensweisen
Ihr
Teilnehmerkreis
Das Seminar eignet sich für Betriebsratsmitglieder, die sich vertiefter mit dem Thema des Betrieblichen Eingliederungsmanagements beschäftigen wollen oder bereits über Vorkenntnisse verfügen. Es eignet sich auch für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung.
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Ihr erfolgreicher Einstieg in die arbeitsrechtlichen Grundlagen
Informationen zum
Schulungsanspruch
Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Besuch dieses Seminars für Betriebsratsmitglieder erforderlich, die das hier vermittelte Wissen zur Erfüllung ihrer anstehenden Aufgaben benötigen und entsprechende Kenntnisse nicht besitzen.
Für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung vermittelt das Seminar erforderliche Kenntnisse nach § 179 Abs. 4 SGB IX.