Schulungsanspruch
für Schriftführer

Schriftführern kommt im Betriebsrat eine tragende Rolle zu, da Ihnen – neben dem Betriebsratsvorsitzenden – die Einhaltung von Formalitäten und deren Dokumentation obliegt. Wird hier nicht sorgfältig gearbeitet, halten Beschlüsse des Betriebsrats einer gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Entsprechend benötigen Betriebsratsmitglieder, die dieses Amt bekleiden, besonderes Wissen.

Schulungsanspruch für den Schriftführer

Schriftführer-Seminare
Für wen sind sie erforderlich?

Schriftführerseminare sind gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG für diejenigen Betriebsräte erforderlich, die das hier vermittelte Wissen für die Erfüllung ihrer anstehenden Aufgaben benötigen und nicht bereits über entsprechende Kenntnisse verfügen. Dabei akzeptiert die Rechtsprechung auch, dass der Betriebsrat das Amt des Schriftführers in eigener Kompetenz von einem Betriebsratsmitglied auf ein anderes Betriebsratsmitglied übertragen kann. Dann hat auch das letztgenannte Betriebsratsmitglied einen entsprechenden Schulungsanspruch.

Unter Verweis auf die bedeutende Rolle einer formal und inhaltlich richtigen Protokollierung in der täglichen Betriebsratsarbeit sind auch die in Schriftführerseminaren angebotenen praktischen Übungen erforderlich (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 22.06.2007, Az. 10 TaBV 25/07).

Auch eine Schulung über die effektive schriftliche Kommunikation im Betrieb kann erforderlich sein, wenn der Betriebsrat seine gesetzliche Aufgaben ohne eine Schulung gerade des entsandten Betriebsratsmitglieds nicht sachgerecht wahrnehmen kann.