Schulungsanspruch
als Ersatzmitglied

Haben Sie als Ersatzmitglied den selben Schulungsanspruch wie jedes andere Betriebsratsmitglied? Auf welche Rechtsgrundlage können Sie sich vor Ihrem Arbeitgeber berufen? Lernen Sie auch, welche Kriterien bei der Prüfung auf die "Erforderlichkeit" herangezogen werden müssen.

Schulungsanspruch als Ersatzmitglied

Scheidet ein BR-Mitglied dauerhaft aus dem Betriebsrat aus, ist das nachrückende BR-Mitglied unproblematisch berechtigt an Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG teilzunehmen. Wie aber verhält es sich, wenn das Ersatzmitglied nur zeitweise nachrückt?

Schulungsanspruch im Grundsatz auch für Ersatzmitglieder

Nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Betriebsrat berechtigt, Betriebsratsmitglieder zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu entsenden, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Diese Berechtigung steht dem Betriebsrat grundsätzlich nicht nur hinsichtlich seiner ordentlichen Mitglieder, sondern auch hinsichtlich der Ersatzmitglieder zu, die lediglich vorübergehend nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten (BAG, Beschluss vom 15.05.1986, Az. 6 ABR 64/83; BAG, Beschluss vom 14.12.1994, Az. 7 ABR 31/94)

Betriebsrat hat Prognose- und Beurteilungsspielraum

Der Betriebsrat hat bei der von ihm anzustellenden Prognose zur „Erforderlichkeit“ einen Prognosespielraum (BAG, Beschluss vom 19. 9. 2001, Az. 7 ABR 32/00).

Die arbeitsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beschlussfassung des Betriebsrats unter den konkreten Umständen der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben diente und er bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts, sondern auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht berücksichtigt hat (vgl. BAG, Beschluss vom 09.061999, Az. 7 ABR 66/97).

Kriterien bei der Prüfung der „Erforderlichkeit“

Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Entsendung (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.04.2016, Az. 1 TaBV 63/15).

Von Bedeutung kann sein, ob ein Ersatzmitglied etwa durch häufige Heranziehung in früheren Amtsperioden bereits über Kenntnisse und Erfahrungen im Betriebsverfassungsrecht verfügt.

Vor allem spielen jedoch die zu erwartende Dauer und Häufigkeit der Heranziehung des Ersatzmitglieds eine wesentliche Rolle (vgl. BAG, Beschluss vom 15.05.1986, Az. 6 ABR 64/83). Dabei kann der Vergangenheit eine gewisse Indizwirkung zukommen. "Häufig" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim, Beschluss vom 19.01.2000, Az. 8 BV 18/99).

Von Bedeutung sind aber auch weitere Umstände, wie insbesondere die Betriebsratsgröße, die Anzahl der im Betriebsrat vertretenen Gruppen und Listen, das Vorhandensein von Betriebsferien oder der langfristige Ausfall bestimmter Betriebsratsmitglieder.

Das notwendige Basiswissen für Ersatzmitglieder vermitteln die Seminare "Ersatzmitglieder Teil 1, 2 und 3".