Schulungsanspruch
für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Haben Sie als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ebenfalls einen Schulungsanspruch? Und Auf welche Rechtsgrundlage können Sie sich vor Ihrem Arbeitgeber berufen? Lernen Sie auch, welche Kriterien bei der Prüfung auf die "Erforderlichkeit" herangezogen werden müssen und wer darüber entscheidet.

Schulungsanspruch für den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat kontrolliert in Kapitalgesellschaften die Arbeit der Geschäftsleitung und trifft die wesentlichen Entscheidungen über die Geschäftspolitik. Mitglieder im Aufsichtsrat befinden sich in einer „besonderen Position“ und tragen eine Menge Verantwortung. Deshalb sind für diese Arbeit qualifizierte Fachkenntnisse unerlässlich.

Was sagen Gesetz und Rechtsprechung?

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben einen Anspruch auf den Besuch von Schulungsveranstaltungen. Um die anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können, verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) von einem Aufsichtsratsmitglied gewisse Mindestkenntnisse (BGH, Beschluss vom 15.11.1982, Az. II ZR 27/82). Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG können zwar Sachverständige zu bestimmten Sachverhalten hinzugezogen werden, allerdings kann die Entscheidung dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied nicht abgenommen werden. Sofern die Seminare Aufsichtsrat Teil 1 und Aufsichtsrat Teil 2 erforderliche Fachkenntnisse vermitteln, besteht in entsprechender Anwendung des § 37 BetrVG Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung während der Schulung und nach §§ 670, 675 BGB Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Teilnahme am Seminar entstehen.

Wer entscheidet über die Erforderlichkeit?

Für die Beurteilung, wann eine Schulung erforderlich ist, gelten die Kriterien des § 37 Abs. 6 BetrVG (vgl. Säcker, NJW 1979, S. 1526, Köstler/Kittner/Zachert, Aufsichtsratspraxis, 8. Aufl., Rn. 732). Prinzipiell müssen die erlernten Kenntnisse zur sach- und fachgerechten Erledigung der Aufgaben notwendig sein.

Wichtig: Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben einen Freistellungsanspruch zur Teilnahme an Schulungen, die für das Aufsichtsratsmandat erforderliche Qualifikationen vermitteln. Für die Teilnahme an solchen Seminaren ist, wegen der Eigenverantwortlichkeit des Amts, kein Beschluss bzw. keine Zustimmung des Aufsichtsrats oder des Unternehmens erforderlich (vgl. Literatur zu § 26 MitbestG, §§ 670, 675 BGB zum Aufwandsersatz).