SBV-Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums
SBV-Wahl rechtssicher vorbereiten und durchführen
Grundsätzlich findet die SBV-Wahl in feststehenden Zeiträumen statt. Bei Neuwahl oder vorzeitigem Amtsende sind aber immer wieder auch SBV-Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchzuführen. Damit die Wahl zur SBV auf festem Boden steht, zeigen Ihnen unsere wahlerprobten Referenten alles, was Sie für eine erfolgreiche SBV-Wahl wissen müssen!
Kostenloses
Starter-Set
- Arbeitsgesetze
- Umfangreiche Seminarunterlagen
- Rucksack oder Tasche

Ihr
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für Mitglieder des Wahlvorstands in Betrieben, in denen mindestens fünf (schwer-)behinderte oder ihnen gleichgestellte Mitarbeiter nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.
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Für Sie
Seminar-Empfehlungen
Betriebsverfassungsrecht Teil 2
Rechte des Betriebsrats in sozialen und personellen AngelegenheitenBetriebsverfassungsrecht Teil 1
Das Einsteiger-Seminar für alle BetriebsräteSchwerbehindertenvertretung Teil 2
Besondere Schutzrechte (schwer-)behinderter Kollegen durchsetzenBesuchen Sie unsere Webseite für mehr Infos:www.waf-seminar.de/seminare
Informationen zum
Schulungsanspruch
Der Schulungsanspruch des Wahlvorstands folgt aus § 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX iVm § 20 Abs. 3 BetrVG. Insoweit ist anerkannt, dass zur Betätigung im Wahlvorstand auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die entsprechenden Aufgaben gehört. Deshalb ist der Arbeitgeber zur Freistellung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Entgelts und zur Tragung der Schlungskosten verpfichtet (vgl. BAG, Beschluss vom 07.06.1984, Az. 6 AZR 3/82).
Für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung erfolgen Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nach § 179 Abs. 4 SGB IX.
SBV-Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums
SBV-Wahl rechtssicher vorbereiten und durchführen
Grundsätzlich findet die SBV-Wahl in feststehenden Zeiträumen statt. Bei Neuwahl oder vorzeitigem Amtsende sind aber immer wieder auch SBV-Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchzuführen. Damit die Wahl zur SBV auf festem Boden steht, zeigen Ihnen unsere wahlerprobten Referenten alles, was Sie für eine erfolgreiche SBV-Wahl wissen müssen!
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Seminarinhalt
- Bei außerordentlicher Wahl wieder in den regelmäßigen Turnus kommen
- Zusammensetzung und Amtszeit der SBV
- Wer darf wählen, wer darf gewählt werden?
- Förmliches oder vereinfachtes Wahlverfahren: In welchen Betrieben wird wie gewählt?
- Wie viele Stellvertreter dürfen gewählt werden?
- Wichtiges zur Wahlversammlung: Vorbereitung und Einladung
- Welche Aufgaben hat der Wahlleiter?
- Korrekter Ablauf der Wahlversammlung
- Stimmabgabe und Stimmenauszählung: Das müssen Sie beachten
- Wer bestellt den Wahlvorstand?
- Rechte und Aufgaben des Wahlvorstands kennen
- Liste der Wahlberechtigten fehlerfrei erstellen
- Wahlausschreiben rechtssicher gestalten
- Wahlvorschläge, Stützunterschriften und Zustimmungserklärung
- Stimmzettel anfertigen und Stimmabgabe anfechtungsfrei durchführen
- Besonderheiten und Ablauf der Briefwahl kennen
- Im jeweiligen Wahlverfahren Wahlergebnisse korrekt ermitteln
- Wann muss Arbeitgeber und Betriebsrat informiert werden?
- Nichtigkeit der Wahl und Wahlanfechtung
- Schutz des Wahlverfahrens, der Wahlbewerber sowie des Wahlvorstands
- Kosten der Wahl und Freistellung von der Arbeit
- Welche Fristen sind wichtig?
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Dieses Seminar eignet sich für Mitglieder des Wahlvorstands in Betrieben, in denen mindestens fünf (schwer-)behinderte oder ihnen gleichgestellte Mitarbeiter nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.
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Schulungsanspruch
Der Schulungsanspruch des Wahlvorstands folgt aus § 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX iVm § 20 Abs. 3 BetrVG. Insoweit ist anerkannt, dass zur Betätigung im Wahlvorstand auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die entsprechenden Aufgaben gehört. Deshalb ist der Arbeitgeber zur Freistellung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Entgelts und zur Tragung der Schlungskosten verpfichtet (vgl. BAG, Beschluss vom 07.06.1984, Az. 6 AZR 3/82).
Für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung erfolgen Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nach § 179 Abs. 4 SGB IX.