Betriebsratsarbeit im Gemeinschaftsbetrieb
Als BR im gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen kompetent agieren
Auch in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen kann ein Betriebsrat gewählt werden. Dieser vertritt dann die Interessen aller in den jeweiligen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Da für deren Berechnung die Beschäftigtenanzahl des Gemeinschaftsbetriebs ausschlaggebend ist, stärkt dies grundsätzlich die Beteiligungsrechte des Betriebsrats, führt mit seinen Besonderheiten aber auch zu kniffligen Situationen. Lernen Sie in diesem Seminar, wie Sie diese gekonnt meistern!
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- Arbeitsgesetze
- Umfangreiche Seminarunterlagen
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Seminarinhalt
- A und O: Führungsvereinbarung und einheitlicher Leitungsapparat
- Vermutungskriterien zur vereinfachten Beweisführung
- Sich die Unterschiede zum Gesamtbetriebsrat klarmachen
- Häufiger als gedacht: Typische Beispiele für einen Gemeinschaftsbetrieb
- Wer darf wen wählen? Über Besonderheiten bei der Gründung Bescheid wissen
- Wie werden die Mandate zwischen den jeweiligen Unternehmen aufgeteilt?
- Pflicht oder Kür: Sind alternativ auch zwei Einzelbetriebsräte möglich?
- Änderung der betrieblichen Strukturen - bedeutet dies das Amtszeitende?
- Besonderheiten beim Kündigungsschutz kennen
- Freistellung: Zu welchen Angelegenheiten werden welche BR-Mitglieder hinzugezogen?
- Kosten des BR: Zwischen individuellen und allgemeinen Kosten unterscheiden
- Betriebsarbeitgeber? Bei mehreren Unternehmen den richtigen Ansprechpartner wählen
- Dürfen BR-Mitglieder auch bei Angelegenheiten des jeweils anderen Unternehmens mitbestimmen?
- Die richtige Berechnung von Schwellenwerten vornehmen
- Besonderheiten bei Betriebsvereinbarungen kennen
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Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Mitglieder des Betriebsrats in einem Gemeinschaftsbetrieb.
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Seminarablauf
Seminar-Empfehlungen für Sie
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Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für den oben genannten Personenkreis gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.
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Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für den oben genannten Personenkreis gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.