Seminarinhalt
Diskriminierungsmerkmale nach dem Gleichbehandlungsgesetz
- Rasse, ethnische Herkunft
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung, Alter, sexuelle Identität
Wichtige Anwendungsbereiche des AGG im Arbeitsrecht
- Bewerbung; Auswahl- und Einstellungskriterien
- Arbeitsverträge; Befristung; Teilzeit
- Beschäftigungs-/Arbeitsbedingungen; Arbeitsentgelt
Handlungsfelder für den Betriebsrat beim AGG
- Überwachung der Einhaltung des AGG
- Behandlung von Beschwerden der Arbeitnehmer
- Beteiligungsrechte bei Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen, Arbeitsentgelt, Arbeitsplatz, Arbeitsumgebung
- Auswirkungen auf Betriebsvereinbarungen
- Unterlassungsanspruch des BR
- Anspruch auf bestimmte Maßnahmen des AG
Rechte der Arbeitnehmer nach dem AGG
- Beschwerderecht bei zuständiger Stelle
- Zusätzliches Beschwerderecht beim Betriebsrat
- Arbeitsverweigerung - Voraussetzungen
- Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz
- Beweislast bei vermuteter Benachteiligung
Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung/Diskriminierung
- Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber
- Haftung des Arbeitgebers für Diskriminierung durch Mitarbeiter
- Belästigung/Mobbing als Diskriminierung
Pflichten des Arbeitgebers nach dem AGG
- Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung
- Hinweise auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen
- Abmahnung, Versetzung, Kündigung von Beschäftigten
- Schadensersatz
Erstellen einer Struktur für eine BV zum AGG
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Extra für Sie

- Arbeitsgesetze
- Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
- Umfangreiche Seminarunterlagen
- Rucksack oder Tasche
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- Direkter Austausch mit Kollegen
- Lernen außerhalb des Arbeitsalltags
- Persönliche Betreuung inkl. Rahmenprogramm
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Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsratsmitglieder. Durch das Gleichbehandlungsgesetz sind alle Bereiche des Arbeitsrechts im Betrieb betroffen, deshalb wendet sich dieses Seminar an alle Betriebsratsmitglieder.
Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind aufgrund der weitreichenden Auswirkungen des arbeitsrechtlichen AGG für die Arbeit des Betriebsrats nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.



