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Schulungsanspruch für den Betriebsratsvorsitzenden
Schulungsanspruch

BRV-Seminare
Für wen sind sie erforderlich?

Die besuchten Schulungen müssen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Das Bundesarbeitsgericht sieht den Erwerb von Spezialkenntnissen immer dann als erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG an, wenn der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und des Kenntnisstandes im Betriebsratsgremium das Spezialwissen demnächst benötigt, um bestimmte Aufgaben sachgerecht erledigen zu können (BAG, Beschluss vom 15.05.1986, Az. 6 ABR 64/83).

Soweit es um eine besondere Vertiefung der Kenntnisse des Betriebsverfassungsrechts oder des allgemeinen Arbeitsrechts oder um die Vermittlung von speziellem Fachwissen in den Bereichen geht, in denen dem Betriebsrat Beteiligungsrechte zustehen, ist bei der Prüfung der Notwendigkeit der Schulung auf die konkreten Aufgaben des jeweiligen Betriebsrats abzustellen. Insoweit ist seitens der Rechtsprechung anerkannt, dass Betriebsratsvorsitzende, Stellvertreter und Freigestellte einen erhöhten Bildungsbedarf haben (BAG, Beschluss vom 27.09.1974 und 08.02.1977, AP Nr. 18 und 26 zu § 37 BetrVG).

Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de und Stell­ver­tre­ter Teil 1
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