Schulungsanspruch
für die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Auf welcher Grundlage könnt ihr vor eurem Arbeitgeber argumentieren und wer trägt die Seminarkosten? Welche Schritte vor einem Seminarbesuch einzuhalten sind erfahrt ihr weiter unten.

Schulungsanspruch als Jugend- und Auszubildendenvertretung

Vor dem Seminar
Voraussetzungen 

Als JAV-Mitglied hast du Anspruch auf die Teilnahme an Schulungen (§ 37 Abs. 6 i.V.m. § 65 Abs. 1 BetrVG). Allerdings müssen in den Seminaren Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit als Jugend- und Auszubildendenvertreter erforderlich sind. Die Erforderlichkeit ist im Einzelfall zu entscheiden.

Es gibt zwei Voraussetzungen für einen Seminarbesuch, die erfüllt sein müssen:

  • Das im Seminar vermittelte Wissen wird zur Erledigung der JAV-Aufgaben benötigt.
  • Das JAV-Mitglied hat noch keine dem Seminarinhalt entsprechenden Kenntnisse.

Als erforderlich sind Seminare anzusehen, die Grundwissen vermitteln, so in der Regel „Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil 1 bis 3“. Diese Seminare schaffen Kenntnisse, die dir als JAVler helfen, dein Amt richtig auszuüben.

Möchtest du ein Spezial-Seminar zu Themen, die über das Grundwissen hinausgehen, besuchen? Dann sollte das Seminar Themen behandeln, die einen aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden betrieblichen Anlass für die Jugend- und Auszubildendenvertretung darstellen. Nur dann ist die Erforderlichkeit gegeben. Zum Beispiel: Die Jugend- und Auszubildendenvertretung möchte selbst aktiv werden und etwas für den Gesundheitsschutz tun. Dann besteht ein Anspruch, dir die jeweiligen Kenntnisse anzueignen, wenn dabei der Schutz der Jugend im Mittelpunkt steht. Weitere Schulungsansprüche können sich auch aus der Mitarbeit in Ausschüssen oder der Aufgabenverteilung der JAV ergeben.

Dürfen JAV-Ersatzmitglieder eigentlich an Schulungen teilnehmen? Ja, Ersatzmitglieder können auch an Schulungen teilnehmen, wenn das teilnehmende Mitglied bereits mehrfach zur JAV-Arbeit eingesetzt wurde und
es zukünftig noch eingesetzt wird (BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00).

Während dem Seminar
Freistellung von der Arbeit

Aus dem Schulungsanspruch entsteht auch dein Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Schulungszeit. Es gibt zudem einen Ausgleichsanspruch für dich als JAV-Mitglied, wenn du außerhalb der Arbeitszeit ein Seminar besuchen willst. Der Ausgleichsanspruch ist auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt. Die Freistellung
durch den Arbeitgeber erfolgt gem. § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG.

Kosten
Muss der Arbeitgeber die Seminarkosten übernehmen?

Die Kosten für deine Schulungsteilnahme muss der Arbeitgeber übernehmen (§ 40 i.V.m. § 65 Abs. 1 BetrVG). Das heißt zum einen, dass dein Arbeitsentgelt während der Schulungszeit weiter gezahlt wird, und zum anderen, dass die Kosten, die durch die Teilnahme an der Schulung entstehen, übernommen werden (Seminargebühren, Verpflegung, Übernachtung und Fahrtkosten).

Wer entscheidet eigentlich über die Erforderlichkeit? Achtung: Die JAV kann keine Beschlüsse fassen, die unmittelbar dem Arbeitgeber gegenüber wirksam sind. Das heißt, der Beschluss zur Seminarteilnahme der JAV wird vom Betriebsrat gefasst! Allerdings dürft ihr als JAV-Mitglieder nach § 67 Abs. 2 BetrVG bei dem Beschluss über die auszuwählende Person und den Inhalt des Seminars mitbestimmen.

Vorgehen
Die nächsten Schritte

  • Zuerst fasst ihr auf der nächsten JAV-Sitzung einen Beschluss zur Seminarteilnahme.
  • Dann fasst der Betriebsrat ebenfalls einen Beschluss zur Teilnahme der JAV-Mitglieder am Seminar und
  • teilt diesen rechtzeitig dem Arbeitgeber mit.
    Der Arbeitgeber muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Schulungsmaßnahme informiert werden. Zudem braucht der Arbeitgeber Auskunft über die teilnehmenden JAV-Mitglieder, über Zeitpunkt und Dauer, die Höhe der Kosten sowie den Themenplan des Seminars. Außerdem sollte der Betriebsrat kurz erklären, aus welchem Grund das Seminar für die JAV erforderlich ist.