Schwerbehindertenversammlung und Öffentlichkeitsarbeit
Gelungene SBV-Arbeit professionell präsentieren
Details
Die Schwerbehindertenversammlung bietet der Schwerbehindertenvertretung die Gelegenheit, ihre Arbeit gewinnbringend darzustellen und die (schwer-)behinderten Beschäftigten umfassend zu informieren. Lernen Sie in diesem Seminar die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und holen Sie sich hilfreiche Tipps und Tricks vom Profi für ein gutes Gelingen!
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- Umfangreiche Seminarunterlagen
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Seminarinhalt
- In welchem Turnus muss/sollte die Versammlung stattfinden?
- Wer muss und wer sollte eingeladen werden?
- Wie verhält es sich mit Kollegen, deren Schwerbehinderung der Arbeitgeber nicht kennt?
- Sich mit datenschutzrechtlichen Erfordernissen auskennen
- Ist die Schwerbehindertenversammlung öffentlich?
- Hat der Arbeitgeber ein Anwesenheitsrecht?
- Über die Kostentragung des Arbeitgebers Bescheid wissen
- Mit wem muss und mit wem sollte sich die SBV vorab abstimmen?
- Das Einladungsschreiben professionell gestalten
- Richtige Tagesordnung: So ist Ihnen der Erfolg der Veranstaltung garantiert!
- Müssen sich die Mitarbeiter zur Teilnahme abmelden?
- Wie kann ich die Schwerbehindertenversammlung ansprechend gestalten?
- Sich wichtige Tipps für Moderation und Vortrag holen
- Wie hat der Tätigkeitsbericht der SBV auszusehen?
- Bedeutung von Öffentlichkeitsarbeit für die SBV erkennen
- Welche Möglichkeiten publikumswirksamer Öffentlichkeitsarbeit gibt es?
- Was sollte das Ziel guter Öffentlichkeitsarbeit sein und welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?
- Den richtigen Umgang mit Intranet, Social Media & Co. kennen
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Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung.
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Informationen zum
Schulungsanspruch
Das Seminar ist nach § 179 Abs. 4 SGB IX für die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung erforderlich. Das Seminar ist auch für jeweils ein Mitglied des Betriebsrats erforderlich. Auch wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten selbst dem Betriebsrat als Mitglied angehört, ist es regelmäßig erforderlich, dass sich ein weiteres Betriebsratsmitglied Kenntnisse im Schwerbehindertenrecht aneignet (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 15.11.1989 - HPV TL 2960/87 = DB 19990, 1243).
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