Schulungsanspruch
für Seminare im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Haben Sie einen gesetzlichen Schulungsanspruch bei Arbeits- und Gesundheitsschutz-Seminaren? Und was gilt es zu beachten? Wir klären die Erforderlichkeit nach dem Gesetz und auch, ob Sie kostenlose Schulungen besuchen müssen.

Schulungsanspruch für Seminare im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Nur mit motivierten, leistungsfähigen und vor allem gesunden Arbeitnehmern können Unternehmen die wirtschaftlichen Herausforderungen von heute erfolgreich bewältigen. Es liegt auch im Aufgabengebiet des Betriebsrats, für ein gesundes Arbeitsumfeld zu sorgen, die Qualität der Arbeitsplätze zu verbessern und die Einhaltung der Schutzvorschriften durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Auge zu behalten.

Erforderlichkeit nach dem Gesetz

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorzubereiten hat. Aus diesem Grund ist jedes Betriebsratsmitglied, so das Bundesarbeitsgericht, sogar verpflichtet, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 – 6 ABR 70/82). Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die verantwortungsvolle Arbeit im Betriebsrat nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Betriebsrat über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt. Diese Kenntnisse sind vor allem durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).

Schulungsanspruch nach der Rechtsprechung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG vom 15.05.1986 – 6 ABR 74/83) sind Schulungsveranstaltungen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung grundsätzlich erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG. Weil sich die Themen der Arbeitssicherheit ständig ändern, handelt es sich dabei stets um aktuelle Fragen und Aufgaben, für die entsprechende Kenntnisse notwendig sind.

Seminare zum Thema "Psychische Belastungen und Stress"

Schulungen zum Thema „Psychische Belastungen und Stress“ sind ebenso erforderlich, auch wenn im Betrieb noch keine Burn-out-Fälle aufgetreten sind. Es ist ausreichend, wenn der Betriebsrat mehrfach auf eine bestehende Überforderungssituation angesprochen wurde (ArbG Essen vom 30.06.2011 – 3 BV 29/11).

Muss der Betriebsrat kostenlose Schulungen besuchen?

Der Betriebsrat muss keine kostenlosen Schulungen, beispielsweise von der Berufsgenossenschaft, besuchen. Er hat das Recht, zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Angeboten zu wählen (ArbG Berlin vom 04.02.1998 – 2 BV 25577/97).

Wer darf Schulungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz besuchen?

Grundkenntnisse der Arbeitssicherheit sind für alle Betriebsratsmitglieder notwendig, somit dürfen alle Mitglieder des Betriebsrats an entsprechenden Grundlagenschulungen teilnehmen. Hat der Betriebsrat einzelne Mitglieder mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz beauftragt oder einen Arbeitsschutzausschuss gebildet, können diese „Spezialisten“ zusätzlich noch die Spezial-Seminare besuchen (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 22.08.1983 – 5 (2) TaBV 29/82).