Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) dient der Wiedereingliederung langfristig erkrankter Beschäftigter. Hier sind auch der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. In unseren Seminaren zur betrieblichen Wiedereingliederung lernen Sie die rechtlichen Grundlagen und Verfahrensabläufe kennen und erfahren, wie Sie als Betriebsrat Ihre Beteiligungsrechte beim BEM nutzen können.

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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliche Wiedereingliederung

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, allen Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Hierbei klärt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat und bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Zweck des BEM

Das Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ist es, die Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten eines Betriebs oder einer Dienststelle zu überwinden. Gleichzeitig dient es dem Arbeitgeber zur Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit und dem Arbeitnehmer zur langfristigen Erhaltung des Arbeitsplatzes. Somit werden Beschäftigte mit geeigneter Unterstützung im Betrieb gehalten und Entlassungen wegen Erkrankung oder Behinderung vermieden.

Die Zielsetzung des BEM

Der Bereich Prävention umfasst gesundheitsfördernde Maßnahmen, das Vermeiden von Gesundheitsgefahren sowie die Reduzierung von Fehlbeanspruchungen. Eng verbunden ist die Prävention auch mit dem Arbeitsschutz. Bei der Rehabilitation steht die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund. Hierfür in Frage kommen unter anderem ambulante oder stationäre Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation, der Arbeits- und Belastungserprobung und die stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell). Die stufenweise Wiedereingliederung bietet für Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach längerer Arbeitsunfähigkeit stufenweise, vor allem im Hinblick auf die zeitliche Beanspruchung, unter ärztlicher Aufsicht ihren Arbeitsplatz wieder einzunehmen. Der Bereich der Integration zielt auf arbeitsplatzerhaltende Maßnahmen ab. Mögliche Maßnahmen sind hier die Veränderung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeit, eine Versetzung oder eine innerbetriebliche Qualifizierung.

Ein erfolgreiches Eingliederungsmanagement kann außerdem dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit insbesondere älterer Menschen dauerhaft zu sichern und die Sozialkassen zu entlasten. Dem Arbeitgeber ermöglicht es im Zuge dessen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit seiner Arbeitnehmer zu fördern und die Personalkosten durch die Verringerung der Fehlzeiten zu senken. Außerdem dient es dazu, das krankheitsbedingte Ausscheiden von Arbeitnehmern zu verhindern, wodurch das BEM vor allem angesichts des Fachkräftemangels auf dem Arbeitsmarkt zu einem entscheidenden Instrument wird.

Beteiligte des BEM

Die Einleitung des BEM obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Dieser ist bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen verpflichtet, unter Einbindung der Interessens- und gegebenenfalls Schwerbehindertenvertretung, auf den betroffenen Arbeitnehmer zuzugehen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber im Hinblick auf die am 25.05.2016 in Kraft getretene EU-DSGVO den Arbeitnehmer über die Art und den Umfang der für das BEM erhobenen und verwendeten Daten aufklären.

Die Durchführung von Rehabilitations- und Präventionsmaßnahmen ist aber auch stets von der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers abhängig. Erteilt er seine Zustimmung nicht oder äußert sich überhaupt nicht, kann das Betriebliche Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt werden.

Außerdem sieht der Gesetzgeber vor, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat und gegebenenfalls auch die Schwerbehindertenvertretung hinzuzieht, um über Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit zu beraten. Darüber hinaus kommt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Gestaltung des BEM zu. Führt der Arbeitgeber ein BEM oder Teile dessen ohne die Zustimmung des Betriebsrats ein, besteht für den Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung.

Zudem kann im Zuge des BEM auch ein Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen werden, soweit dies erforderlich ist.

Beteiligungsrechte von BR und SBV

Als Betriebsrat ist ein grundlegendes Wissen über das BEM für Sie unabdingbar. Im ersten Teil unserer Seminarreihe "Betriebliches Eingliederungsmanagement" machen wir Sie mit den rechtlichen Grundlagen und Verfahrensabläufen des BEM vertraut. Außerdem erfahren Sie, wie Sie die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim BEM effektiv nutzen und Ihre Abläufe optimieren.

Das BEM dient u.a. zur Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit und zur langfristigen Erhaltung des Arbeitsplatzes. Hier darf auch die SBV nicht fehlen! Im Seminar "Betriebliches Eingliederungsmanagement für die SBV" lernen Sie das BEM und die besonderen Rechte und Aufgaben der SBV kennen.

Vor- und Nachteile des BEM

Im Rahmen des BEM hat der Arbeitnehmer die Chance, durch aktive Teilnahme eine Beschäftigungsmöglichkeit zu finden oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beziehungsweise Leistungen des Inklusionsamtes zu erhalten, die dem Arbeitnehmer überhaupt die Wiederaufnahme der tatsächlichen Beschäftigung ermöglichen.

Auf der anderen Seite kann nicht in jedem Fall und bei jeder Erkrankung davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsplatz so individuell gestaltet wird, dass allen Einschränkungen Rechnung getragen wird. Steht im Rahmen des BEM am Ende eines durchgeführten ergebnisoffenen Suchprozesses als Ergebnis fest, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar ist und der Arbeitgeber keine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit hat, besteht keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. In diesem Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus personen- beziehungsweise krankheitsbedingten Gründen rechtswirksam zu beenden.