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Seminarinhalt
Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen BR und Arbeitgeber
- Dreh- und Angelpunkt im BetrVG: Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit
- Grenzen öffentlicher Meinungsverschiedenheiten kennen
- Schikane mit System: Das Phänomen des Union Busting
Verbot der Behinderung der BR-Arbeit
- Verstöße gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit von echter Behinderung abgrenzen
- BR im schlechten Licht: Veröffentlichung von BR-Kosten durch den Arbeitgeber
- Ausprägungen unzulässiger Erschwerung und Behinderung von BR-Arbeit
Handlungsmöglichkeiten des BR bei Behinderung seiner Gremienarbeit
- Im Beschlussverfahren Handlungen, Unterlassungen oder Duldungen durchsetzen
- Externer Streitschlichter: Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- Dem Arbeitgeber die gelbe Karte zeigen: Zwangs- und Ordnungsgelder
- Wenn alles nichts hilft: Straftaten gegen die Betriebsverfassung anzeigen
Handlungsmöglichkeit des BR zum Schutz einzelner Mitglieder
- bei Kürzung des Gehalts wegen BR-Tätigkeit oder Seminarbesuch
- bei Amtsenthebungsverfahren gegen BR-Mitglieder
- bei Abmahnung oder fristloser Kündigung von BR-Mitgliedern
- bei Strafanzeigen gegen BR-Mitglieder
- bei Schadenersatzforderungen gegen BR-Mitglieder
Als Betriebsrat Union Busting geschlossen die Stirn bieten
- Fälle aus der Praxis: Hier hat sich der Betriebsrat durchgesetzt!
- Schikanen des Arbeitgebers wirksam einen Riegel vorschieben
Extra für Sie
Unser Lernformat
Präsenz
- Direkter Austausch mit Kollegen
- Lernen außerhalb des Arbeitsalltags
- Persönliche Betreuung inkl. Rahmenprogramm
Das bekommen Sie immer
Referenten aus der Praxis
Zertifikat als Nachweis
Kostenlose Seminarbeigaben
Rundum-Service
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsräte, insbesondere für diejenigen Mitglieder, die sich über Handlungsmöglichkeiten informieren möchten, wenn der Betriebsrat als Gremium oder einzelne seiner Mitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert werden.
Bewertungen & Teilnehmer-Feedback
Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für den oben genannten Personenkreis gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.



