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Kurzwebinar: Kurzarbeit

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats kennen und nutzen

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Ziel der Kurzarbeit ist die vorübergehende wirtschaftliche Entlastung des Betriebs durch Senkung der Personalkosten bei gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze. Betriebsbedingte Kündigungen können vermieden werden und betroffene Kollegen die ausgefallene Arbeitszeit für zukunftsgerichtete Weiterbildungen nutzen. Die Einführung von Kurzarbeit ist dabei nur mit Zustimmung des Betriebsrats und Verhandlung einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zulässig. Erfahren Sie in diesem Webinar auf was Sie als Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit achten müssen.

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Seminarinhalt

Basiswissen Kurzarbeit

  • Beschäftigungssicherung: Kurzarbeit als Alternative zur betriebsbedingten Kündigung
  • Konkrete Anspruchsvoraussetzungen und Antragsverfahren kennen
  • Über Bezugsdauer und Höhe des Kurzarbeitergeldes Bescheid wissen
  • Auswirkungen auf Urlaubsanspruch und Arbeitszeitkonten
  • Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der Kurzarbeit
  • Saison- und Transfer-Kurzarbeitergeld kurz erklärt

Mitbestimmung des BR bei der Einführung von Kurzarbeit

  • Bei der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmen
  • Rechtzeitige und umfassende Information des Arbeitgebers einfordern
  • Vorschlags- und Beratungsrecht zur Beschäftigungssicherung bedarfsorientiert ausüben
  • Weiterbildungsmaßnahmen aktiv ansprechen und sinnvoll nutzen
  • Initiativrecht ausüben: Was eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit beinhalten sollte!
  • In eigener Sache: Betriebsratsarbeit während Kurzarbeit - geht das? Vergütung?

Extra für Sie

W.A.F. starter package
  • Arbeitsgesetze
  • Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
  • Praktische Tasche

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Rundum-Service

Teilnehmerkreis

Dieses Webinar eignet sich für Betriebsratsmitglieder, deren Betriebe sich in wirtschaftlicher Schieflage befinden und bei denen die Einführung von Kurzarbeit diskutiert wird.

Schulungsanspruch

Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für den oben genannten Personenkreis gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.