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Seminarinhalt
Adieu Büro? Überblick über alternative Beschäftigungsformen
- Home-Office, mobiles Arbeiten und Telearbeit - was steckt dahinter?
- Vor- und Nachteile flexibler Arbeitsplatzmodelle kennenlernen
Einführung und Umsetzung flexibler Arbeitsplatzmodelle
- Über arbeitsrechtliche Voraussetzungen für die Versetzung ins Home-Office Bescheid wissen
- Anspruch auf Home-Office bzw. einen mobilen Arbeitsplatz?
- Möglichkeiten zur Beendigung: Recht bzw. Pflicht zur Rückkehr ins Büro
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei flexiblen Arbeitsplatzmodellen
- Worauf ist bei der Arbeitsvertragsgestaltung zu achten?
- Wer trägt die Kosten für Einrichtung und Unterhaltung des mobilen Arbeitsplatzes?
- Gestaltung und Erfassung: Die wichtigsten Arbeitszeitfragen im Überblick
- Sich mit haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen auseinandersetzen
- Home-Office bei steigenden Energiekosten: Was Arbeitnehmer über Home-Office-Pauschale & Co. wissen sollten
- Big Brother: Überwachungsmöglichkeiten wirkungsvoll einschränken
- Zutrittsrechte für Arbeitgeber, Betriebsrat, Gewerbeaufsicht?
- Was ist beim Datenschutz zu beachten?
Handlungsmöglichkeiten des BR
- Bei Planung und Einführung gewinnbringend mitbestimmen
- Beratungs- und Unterrichtungsrechte effektiv wahrnehmen
- Abpfiff: An die Mitbestimmung bei Rückkehr in den Betrieb denken
- Mitbestimmungsrechte in Bezug auf Arbeitszeiten strategisch nutzen
- Arbeits- und Gesundheitsschutz: Auch hier ist der BR gefragt!
Notwendige Regelungen einer BV "Telearbeit"
- Was sollte unbedingt hinein?
- Wichtige Regelungen anhand von Muster-BVs ausformulieren
Extra für Sie

- Arbeitsgesetze
- Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
- Umfangreiche Seminarunterlagen
- Rucksack oder Tasche
Seminarablauf



Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsratsmitglieder, in deren Betrieben flexible Arbeitsplatzmodelle eingeführt werden sollen oder bereits eingeführt wurden.
Bewertungen & Teilnehmer-Feedback
Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für den oben genannten Personenkreis gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.



