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Seminarinhalt
Bildung eines Europäischen Betriebsrats
- Europäische Betriebsratsrichtlinie; Gesetz über Europäische Betriebsräte
- EBR-pflichtige Unternehmen nach Betriebs- und Beschäftigtenanzahl im In- und Ausland
- Informationsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber
- Besonderes Verhandlungsgremium zur Vereinbarung über die Zusammensetzung und Befugnisse des EBR
Informations- und Beratungsrechte des EBR
- Unterrichtung und Anhörung des EBR
- Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, Beschäftigungssituation
- Änderungen bei Organisation und Arbeitsverfahren
- Verlagerungen, Fusionen oder Schließungen
Mitwirkungsrechte des EBR
- Zuständigkeit des EBR
- Konsultation bei außergewöhnlichen Umständen
- Unterrichtung der örtlichen Betriebs- und Gesamtbetriebsräte
- Durchsetzung und Sicherung der Mitwirkungsrechte
Praktische Arbeit im Europäischen Betriebsrat
- Zusammensetzung; Stellung des EBR-Mitglieds
- Amtszeit, Sitzungen, Beschlussfassung
- Kosten- und Sachaufwand, Dolmetscher
- Ziele formulieren und in die Praxis umsetzen
Verhandeln einer EBR-Vereinbarung auf internationaler Konzernebene
- Praxistipps, Erfolgsbeispiele
- Gestaltungs- und Formulierungshilfen, Mindestinhalte
- Auswerten bestehender EBR-Vereinbarungen
Extra für Sie
Unsere Lernformate
Präsenz
- Direkter Austausch mit Kollegen
- Lernen außerhalb des Arbeitsalltags
- Persönliche Betreuung inkl. Rahmenprogramm
Inhouse
- Inhalte maßgeschneidert fürs Gremium
- Ort, Thema und Termin flexibel
- Einheitlicher Wissensstand
Das bekommen Sie immer
Referenten aus der Praxis
Zertifikat als Nachweis
Kostenlose Seminarbeigaben
Rundum-Service
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für BR-Mitglieder aus Betrieben, die in den EU-Mitgliedsstaaten mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen und gleichzeitig jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in mindestens 2 Mitgliedsstaaten beschäftigen. Angesprochen sind BR, die bereits einen EBR besitzen oder einen EBR gründen wollen.
Bewertungen & Teilnehmer-Feedback
Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für den oben genannten Personenkreis gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.


