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Seminarinhalt
Nachrücken des Ersatzmitglieds in den BR
- Verhinderung eines oder mehrerer BR-Mitglieder
- Tatsächliche und rechtliche Verhinderung
- Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts
- Dauerhaftes Ausscheiden eines BR-Mitglieds
Was sind Ihre Rechte als Ersatzmitglied?
- Im Vertretungsfall
- Freistellung und Freizeitausgleich
- Ansprüche auf Kostenerstattung
- Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht
Ihr Kündigungsschutz als Ersatzmitglied
- Beginn und Dauer des Kündigungsschutzes
- Nachwirkender Kündigungsschutz als Ersatzmitglied nach BR-Tätigkeit
- Nachwirkender Kündigungsschutz als Wahlbewerber
Praxiswissen: BR-Arbeit von Ersatzmitgliedern
- Abmeldung und Rückmeldung beim Vorgesetzten
- Befugnisse des BRV
- Vergütung
- BR-Arbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit
- Pflicht zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit
Ihr Einsatz in der Betriebsratssitzung
- Rechtzeitige Ladung mit Tagesordnung
- Zeitlicher Rahmen für die Vorbereitung der BR-Sitzung
- Ersatzmitglied in Teilzeit bzw. im Schichtbetrieb
- Voraussetzungen für wirksame Beschlussfassung
- Zugriff auf Protokolle/Unterlagen von BR, GBR, KBR und Ausschüssen
Extra für Sie
Unsere Lernformate
Präsenz
- Direkter Austausch mit Kollegen
- Lernen außerhalb des Arbeitsalltags
- Persönliche Betreuung inkl. Rahmenprogramm
Online
- Flexibel und ortsunabhängig
- Keine Reise- und Hotelkosten
- Fragen live über Teams stellen
Inhouse
- Inhalte maßgeschneidert fürs Gremium
- Ort, Thema und Termin flexibel
- Einheitlicher Wissensstand
Das bekommen Sie immer
Referenten aus der Praxis
Zertifikat als Nachweis
Kostenlose Seminarbeigaben
Rundum-Service
Teilnehmerkreis
Das Seminar eignet sich für alle Ersatzmitglieder, die häufiger oder gelegentlich zur Betriebsratstätigkeit herangezogen werden.
Bewertungen & Teilnehmer-Feedback
Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für diejenigen Ersatzmitglieder des Betriebsrats gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, die häufiger Betriebsratstätigkeit wahrnehmen (vgl. BAG v. 19.09.2001 - 7 ABR 32/00, ArbG Mannheim v. 19.01.2000 - 8BV 18/99).




