Seminarinhalt
Nachrücken des Ersatzmitglieds in den BR
- Verhinderung eines oder mehrerer BR-Mitglieder
- Tatsächliche und rechtliche Verhinderung
- Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts
- Dauerhaftes Ausscheiden eines BR-Mitglieds
Was sind Ihre Rechte als Ersatzmitglied?
- Im Vertretungsfall
- Freistellung und Freizeitausgleich
- Ansprüche auf Kostenerstattung
- Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht
Ihr Kündigungsschutz als Ersatzmitglied
- Beginn und Dauer des Kündigungsschutzes
- Nachwirkender Kündigungsschutz als Ersatzmitglied nach BR-Tätigkeit
- Nachwirkender Kündigungsschutz als Wahlbewerber
Praxiswissen: BR-Arbeit von Ersatzmitgliedern
- Abmeldung und Rückmeldung beim Vorgesetzten
- Befugnisse des BRV
- Vergütung
- BR-Arbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit
- Pflicht zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit
Ihr Einsatz in der Betriebsratssitzung
- Rechtzeitige Ladung mit Tagesordnung
- Zeitlicher Rahmen für die Vorbereitung der BR-Sitzung
- Ersatzmitglied in Teilzeit bzw. im Schichtbetrieb
- Voraussetzungen für wirksame Beschlussfassung
- Zugriff auf Protokolle/Unterlagen von BR, GBR, KBR und Ausschüssen
Downloads
Extra für Sie

- „Fitting“ Betriebsverfassungsgesetz
- Arbeitsgesetze
- Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
- Umfangreiche Seminarunterlagen
- Praktischer Rucksack
Unsere Lernformate
Präsenz
- Direkter Austausch mit Kollegen
- Lernen außerhalb des Arbeitsalltags
- Persönliche Betreuung inkl. Rahmenprogramm
Online
- Flexibel und ortsunabhängig
- Keine Reise- und Hotelkosten
- Fragen live über Teams stellen
Inhouse
- Inhalte maßgeschneidert fürs Gremium
- Ort, Thema und Termin flexibel
- Einheitlicher Wissensstand
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Rundum-Service
Teilnehmerkreis
Das Seminar eignet sich für alle Ersatzmitglieder, die häufiger oder gelegentlich zur Betriebsratstätigkeit herangezogen werden.
Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für diejenigen Ersatzmitglieder des Betriebsrats gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, die häufiger Betriebsratstätigkeit wahrnehmen (vgl. BAG v. 19.09.2001 - 7 ABR 32/00, ArbG Mannheim v. 19.01.2000 - 8BV 18/99).



