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Seminarinhalt
Aufbau von Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht
- Wo liegt der Unterschied?
- Abgrenzung: Kollektives Arbeitsrecht und individuelles Arbeitsrecht
- Umgang mit Gesetzen, Kommentaren und Rechtsprechung
Ihre Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten
- Ihr Mitspracherecht beim Bewerbungsverfahren
- Vorläufige Durchführung von Maßnahmen und Anspruch auf Rückgängigmachung
- Was Sie bei einer Kündigung beachten sollten
Im Mittelpunkt: Beteiligungsrechte in sozialen Angelegenheiten
- Verteilung, Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit
- Gerechte Urlaubsregelungen
- Technische Überwachung im Betrieb - ist das überhaupt zulässig?
- Zentrales Thema: Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Fragen der betrieblichen Lohngestaltung
- Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer
Überblick: Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan
- Mit dem Wirtschaftsausschuss effektiv zusammenarbeiten
Kernstück der Mitbestimmung: Betriebsvereinbarungen
- Erzwingbare und freiwillige Betriebsvereinbarungen
- Formelle Voraussetzungen: Formvorschriften und Kündbarkeit
So setzen Sie Ihre Rechte durch
- Verfahren vor der Einigungsstelle
- Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren
Extra für Sie
Unsere Lernformate
Präsenz
- Direkter Austausch mit Kollegen
- Lernen außerhalb des Arbeitsalltags
- Persönliche Betreuung inkl. Rahmenprogramm
Online
- Flexibel und ortsunabhängig
- Keine Reise- und Hotelkosten
- Fragen live über Teams stellen
Das bekommen Sie immer
Referenten aus der Praxis
Zertifikat als Nachweis
Kostenlose Seminarbeigaben
Rundum-Service
Teilnehmerkreis
Das Seminar eignet sich für alle Ersatzmitglieder, die häufiger oder gelegentlich zur Betriebsratstätigkeit herangezogen werden.
Bewertungen & Teilnehmer-Feedback
Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für diejenigen Ersatzmitglieder des Betriebsrats gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, die häufiger Betriebsratstätigkeiten wahrnehmen (vg. BAG v. 19.09.2001 - 7 ABR 32/00, ArbG Mannheim v. 19.01.2000 - 8BV 18/99).




