Seminarinhalt
Aufbau von Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht
- Wo liegt der Unterschied?
- Abgrenzung: Kollektives Arbeitsrecht und individuelles Arbeitsrecht
- Umgang mit Gesetzen, Kommentaren und Rechtsprechung
Ihre Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten
- Ihr Mitspracherecht beim Bewerbungsverfahren
- Vorläufige Durchführung von Maßnahmen und Anspruch auf Rückgängigmachung
- Was Sie bei einer Kündigung beachten sollten
Im Mittelpunkt: Beteiligungsrechte in sozialen Angelegenheiten
- Verteilung, Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit
- Gerechte Urlaubsregelungen
- Technische Überwachung im Betrieb - ist das überhaupt zulässig?
- Zentrales Thema: Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Fragen der betrieblichen Lohngestaltung
- Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer
Überblick: Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan
- Mit dem Wirtschaftsausschuss effektiv zusammenarbeiten
Kernstück der Mitbestimmung: Betriebsvereinbarungen
- Erzwingbare und freiwillige Betriebsvereinbarungen
- Formelle Voraussetzungen: Formvorschriften und Kündbarkeit
So setzen Sie Ihre Rechte durch
- Verfahren vor der Einigungsstelle
- Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren
Downloads
Extra für Sie

- Effektive Interessenvertretung
- Personelle Einzelmaßnahmen
- Arbeitsgesetze
- Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
- Umfangreiche Seminarunterlagen
- Praktische Tasche
Unsere Lernformate
Präsenz
- Direkter Austausch mit Kollegen
- Lernen außerhalb des Arbeitsalltags
- Persönliche Betreuung inkl. Rahmenprogramm
Online
- Flexibel und ortsunabhängig
- Keine Reise- und Hotelkosten
- Fragen live über Teams stellen
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Rundum-Service
Teilnehmerkreis
Das Seminar eignet sich für alle Ersatzmitglieder, die häufiger oder gelegentlich zur Betriebsratstätigkeit herangezogen werden.
Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für diejenigen Ersatzmitglieder des Betriebsrats gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, die häufiger Betriebsratstätigkeiten wahrnehmen (vg. BAG v. 19.09.2001 - 7 ABR 32/00, ArbG Mannheim v. 19.01.2000 - 8BV 18/99).



