Seminare

Ersatzmitglieder kompakt - Schnell fit fürs Nachrücken

Von Anfang an gut vorbereitet für den Einsatz im Betriebsrat

  • Seminar

Als Ersatzmitglied sind Sie plötzlich gefragt, wenn ein ordentliches Mitglied des Betriebsrats dauerhaft aus dem Gremium ausscheidet oder vorübergehend, etwa durch Urlaub oder Krankheit, verhindert ist. Dann rücken Sie nach, sitzen mit am Tisch und stimmen über wichtige Themen ab. In diesem Seminar erhalten Sie das wichtigste Grundwissen für diesen Einsatz und erfahren, welche Rechte und Pflichten Sie als Ersatzmitglied haben. So sind Sie optimal vorbereitet, wenn Sie als Ersatzmitglied gebraucht werden.

Seminarinhalt

  • Grundlage betrieblicher Mitbestimmung: Das BetrVG
  • Was ist individuelles und kollektives Arbeitsrecht?
  • Wichtige Gesetze und Begriffe im Arbeitsrecht
  • Gesetze und Kommentare in der Praxis richtig nutzen

Downloads

Extra für Sie

W.A.F. starter package
  • Arbeitsgesetze
  • Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
  • Umfangreiche Seminarunterlagen
  • Rucksack oder Tasche

Unser Lernformat

Präsenz-Seminar Illustration

Seminar

  • Direkter Austausch mit Kollegen
  • Lernen außerhalb des Arbeitsalltags
  • Persönliche Betreuung inkl. Rahmenprogramm

Ihr Plus im Seminar

Die erste KI für Betriebsräte – live im Seminar erleben, im Betriebsratsalltag nutzen.

Mit unserer App BR-Helden testen und vertiefen Sie Ihr Wissen – unterhaltsam und auf den Punkt.

Praxisnahe Filmeinspieler zeigen Ihnen typische Situationen und Fälle aus dem Betriebsratsalltag.

Im Seminar arbeiten Sie mit Musterformularen, die Sie direkt in Ihrer BR-Praxis einsetzen können.

Teilnehmerkreis

Das Seminar eignet sich für alle Ersatzmitglieder, die häufiger oder gelegentlich zur Betriebsratstätigkeit herangezogen werden.

Schulungsanspruch

Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für Ersatzmitglieder des Betriebsrats gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, sofern sie über einen längeren Zeitraum an ca. einem Viertel der Betriebsratssitzungen teilgenommen zu haben (vgl. BAG, Beschluss vom 19.09.2001, Az. 7 ABR 32/00).