Seminare

Betriebsratsarbeit im Gemeinschaftsbetrieb

Als BR im gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen kompetent agieren

  • Seminar
  • Inhouse

Auch in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen kann ein Betriebsrat gewählt werden. Dieser vertritt dann die Interessen aller in den jeweiligen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Da für deren Berechnung die Beschäftigtenanzahl des Gemeinschaftsbetriebs ausschlaggebend ist, stärkt dies grundsätzlich die Beteiligungsrechte des Betriebsrats, führt mit seinen Besonderheiten aber auch zu kniffligen Situationen. Lernen Sie in diesem Seminar, wie Sie diese gekonnt meistern!

Seminarinhalt

  • A und O: Führungsvereinbarung und einheitlicher Leitungsapparat
  • Vermutungskriterien zur vereinfachten Beweisführung
  • Sich die Unterschiede zum Gesamtbetriebsrat klarmachen
  • Häufiger als gedacht: Typische Beispiele für einen Gemeinschaftsbetrieb

Downloads

Extra für Sie

W.A.F. starter package
  • Arbeitsgesetze
  • Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
  • Umfangreiche Seminarunterlagen
  • Rucksack oder Tasche

Unsere Lernformate

Präsenz-Seminar Illustration

Seminar

  • Direkter Austausch mit Kollegen
  • Lernen außerhalb des Arbeitsalltags
  • Persönliche Betreuung inkl. Rahmenprogramm
Inhouse-Seminar Illustration

Inhouse

  • Inhalte maßgeschneidert fürs Gremium
  • Ort, Thema und Termin flexibel
  • Einheitlicher Wissensstand

Ihr Plus im Seminar

Die erste KI für Betriebsräte – live im Seminar erleben, im Betriebsratsalltag nutzen.

Mit unserer App BR-Helden testen und vertiefen Sie Ihr Wissen – unterhaltsam und auf den Punkt.

Praxisnahe Filmeinspieler zeigen Ihnen typische Situationen und Fälle aus dem Betriebsratsalltag.

Im Seminar arbeiten Sie mit Musterformularen, die Sie direkt in Ihrer BR-Praxis einsetzen können.

Teilnehmerkreis

Dieses Seminar eignet sich für alle Mitglieder des Betriebsrats in einem Gemeinschaftsbetrieb.

Schulungsanspruch

Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für den oben genannten Personenkreis gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.