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Seminarinhalt
Diskriminierungsmerkmale nach dem Gleichbehandlungsgesetz
- Rasse, ethnische Herkunft
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung, Alter, sexuelle Identität
Wichtige Anwendungsbereiche des AGG im Arbeitsrecht
- Bewerbung; Auswahl- und Einstellungskriterien
- Arbeitsverträge; Befristung; Teilzeit
- Beschäftigungs-/Arbeitsbedingungen; Arbeitsentgelt
Handlungsfelder für den Betriebsrat beim AGG
- Überwachung der Einhaltung des AGG
- Behandlung von Beschwerden der Arbeitnehmer
- Beteiligungsrechte bei Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen, Arbeitsentgelt, Arbeitsplatz, Arbeitsumgebung
- Auswirkungen auf Betriebsvereinbarungen
- Unterlassungsanspruch des BR
- Anspruch auf bestimmte Maßnahmen des AG
Rechte der Arbeitnehmer nach dem AGG
- Beschwerderecht bei zuständiger Stelle
- Zusätzliches Beschwerderecht beim Betriebsrat
- Arbeitsverweigerung - Voraussetzungen
- Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz
- Beweislast bei vermuteter Benachteiligung
Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung/Diskriminierung
- Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber
- Haftung des Arbeitgebers für Diskriminierung durch Mitarbeiter
- Belästigung/Mobbing als Diskriminierung
Pflichten des Arbeitgebers nach dem AGG
- Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung
- Hinweise auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen
- Abmahnung, Versetzung, Kündigung von Beschäftigten
- Schadensersatz
Erstellen einer Struktur für eine BV zum AGG
Extra für Sie
Unser Lernformat
Präsenz
- Direkter Austausch mit Kollegen
- Lernen außerhalb des Arbeitsalltags
- Persönliche Betreuung inkl. Rahmenprogramm
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Rundum-Service
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsratsmitglieder. Durch das Gleichbehandlungsgesetz sind alle Bereiche des Arbeitsrechts im Betrieb betroffen, deshalb wendet sich dieses Seminar an alle Betriebsratsmitglieder.
Bewertungen & Teilnehmer-Feedback
Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind aufgrund der weitreichenden Auswirkungen des arbeitsrechtlichen AGG für die Arbeit des Betriebsrats nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.




