Schwerbehindertenvertretung
Was ist eine SBV?

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist die gewählte Interessenvertretung und Vertrauensperson der schwerbehinderten Arbeitnehmer im Betrieb. Sobald mindestens fünf schwerbehinderte Menschen im Betrieb beschäftigt sind, wählen diese einen Stellvertreter hinzu. Die SBV ist dazu angehalten, zur Erfüllung ihres Amtes eng mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, um optimale Arbeitsbedingungen für ihre Schützlinge zu schaffen (z.B. Barrierefreiheit).

Schwerbehindertenvertretung - Aufgaben der SBV

Die SBV ist gemäß § 178 SGB IX dafür zuständig (schwer-)behinderten Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle beratend und helfend zur Seite zu stehen und sich für deren Interessen einzusetzen. Dazu gehört im Detail:

  • Die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb.
  • Darüber zu wachen, dass Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsordnungen, die zu Gunsten der schwerbehinderten Arbeitnehmer gelten, eingehalten werden und der Arbeitgeber seinen Pflichten gemäß §§ 154, 155 und 164-167 ordnungsgemäß nachkommt.
  • Die Beantragung (präventiver) Maßnahmen, die den schwerbehinderten Arbeitnehmern dienen, bei den zuständigen Stellen (Arbeitgeber, Integrationsamt, Arbeitsamt).
  • Die Annahme von Anregungen und Beschwerden der schwerbehinderten und bei gegebener Berechtigung dieser, die zugehörige Verhandlung mit dem Arbeitgeber unter Information der schwerbehinderten Menschen über aktuellen Stand und Ergebnis.
  • Die Unterstützung von Beschäftigten bei Anträgen nach § 152 Abs. 1 SGB IX an die zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit.

Schwerbehindertenvertretung - Rechte der SBV

Unterrichtungsrecht

Nach § 178 Abs. 2 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, vom Arbeitgeber bei allen Angelegenheiten, die einzelne oder mehrere schwerbehinderte Arbeitnehmer betreffen, unverzüglich und umfassend unterrichtet zu werden. Außerdem ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die SBV vor einer diesbezüglichen Entscheidung anzuhören und ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Sofern die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt wurde, ist dies innerhalb von sieben Tagen nachzuholen, um dann endgültig zu entscheiden. Weiter ist die SBV bei Verfahren nach § 164 Abs. 1 und vorliegenden Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit zur beteiligen, ebenso wie bei Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen. Sie hat das Recht auf Einsicht in entscheidungsrelevante Teile der Bewerbungsunterlagen und nimmt an den Vorstellungsgesprächen teil.

Einsichtrecht in die Personalakte

Nach § 178 Abs. 3 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer das Recht auf Einsichtnahme in ihre Personalakte oder sie betreffende Daten des Arbeitgebers sowie auf die Hinzuziehung eines Schwerbehindertenvertreters. Sofern der betroffene Arbeitnehmer sie nicht von ihrer Verpflichtung entbindet, hat die SBV über die Inhalte Stillschweigen zu waren.

Teilnahmerecht an Sitzungen

Nach § 178 Abs. 4 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung dazu berechtigt, an allen Sitzungen von Präsidial-, Staatsanwalts-, Richter-, Personal- oder Betriebsräten sowie deren Ausschüssen und des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen. Außerdem kann sie beantragen, dass Angelegenheiten, die schwerbehinderte Arbeitnehmer betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden. Wenn die Schwerbehindertenvertretung in einem Beschluss eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der schwerbehinderten sieht oder sie gar nicht erst beteiligt wurde, wird der Beschluss auf ihren Antrag für eine Woche ab Zeitpunkt der Beschlussfassung ausgesetzt und entsprechende Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und Personalvertretungsgesetzes treten in Kraft. Eine Fristverlängerung durch Aussetzung findet nicht statt.

Hinzuziehung zu Besprechungen

Nach § 178 Abs 5 SGB IX wird die SBV zu Besprechungen (z.B. Monatsgespräch) laut § 74 Abs. 1 BetrVG und § 66 Abs. 1 BPersVG sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen Arbeitgeber und den in Abs. 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.

Versammlungsrecht

Nach § 178 Abs. 6 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt mindestens eine Versammlung der schwerbehinderten Arbeitnehmer in Betrieb oder Dienststelle pro Kalenderjahr einzuberufen entsprechend der geltenden Vorschiften für Personal- und Betriebsversammlungen.

Schwerbehindertenvertreter werden - Wer kann SBV werden? Wer darf die SBV wählen?

Wer kann gewählt werden? (Passives Wahlrecht)

Grundsätzlich kann jeder fest im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, der am Wahltag das 18. Lebensjahr gewählt werden, sofern er dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehört und diese bereits seit mindestens einem Jahr besteht (§ 177 Abs. 3 SGB IX). Nicht wählbar sind Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder des Personal- oder Betriebsrats sein dürfen, insbesondere leitende Angestellte und Leiter der Behörden und ihre Vertreter (§ 5 BetrVG; § 7 BPersVG).

Wer darf wählen? (Aktives Wahlrecht)

Die Schwerbehindertenvertretung wählen dürfen alle am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer (§ 151 Abs. 3; § 177 Abs. 2 SGB IX).

Alle Infos zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung.

Schulungsanspruch der SBV

Insbesondere die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Arbeitnehmer des Betriebs benötigen umfassende Fachkenntnisse auf allen Gebieten, die zur erfolgreichen Erfüllung ihres Amtes nötig sind. Um die schwerbehinderten Kollegen bestmöglich zu vertreten, hat der Gesetzgeber für die Schwerbehindertenvertretung § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ins Leben gerufen. Die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten Arbeitnehmer und ihr erster Stellvertreter haben hiernach ein Recht auf Fortbildung, wofür sie ohne dabei Lohn- oder Gehaltseinbußen zu haben von der beruflichen Tätigkeit unter Übernahme, der durch das Seminar entstehenden Kosten freigestellt werden müssen.

Voraussetzung: Die im Seminar vermittelten Kenntnisse müssen für die Arbeit der SBV erforderlich sein und zur ordnungsgemäßen und erfolgreichen Erfüllung des Amtes beitragen und die Vertrauensperson verfügt (noch) nicht über die entsprechenden Kenntnisse.

Was bedeutet "erforderlich"?

Als "erforderlich" gelten Seminare, die essenzielle Kenntnisse für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung vermitteln und einen konkreten Bezug zu ihren Aufgaben aufweisen.

Den gesamten Schulungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung finden Sie hier.

Ich wurde in die SBV gewählt - Was nun?

Sie wurden von den schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmern in Ihrem Betrieb als Ansprechpartner und Vertrauensperson gewählt!

Herzlichen Glückwunsch!

Sie starten nun in ein wichtiges und vielseitiges Ehrenamt, in dem Sie viel für Ihre Kollegen erreichen können. Sicher benötigen Sie zu Anfang kompetente Unterstützung oder Hilfestellung, um sich ordnungsgemäß für die schwerbehinderten Arbeitnehmer Ihres Betriebs einzusetzen und viel zu bewegen.

Das nötige Wissen für einen guten Start in ein erfolgreiches Amt und genug Platz für Ihre Fragen finden Sie auf den SBV-Seminaren der W.A.F.

Unsere Experten geben Ihnen einen tieferen Einblick in Ihre Rechte und Pflichten als Schwerbehindertenvertreter und machen Sie mit den Möglichkeiten Ihres Amtes sowie den besonderen Schutzrechten Ihrer schwerbehinderten Kollegen und der aktuellen Rechtslage vertraut. Außerdem bietet sich Ihnen die einmalige Gelegenheit, sich mit SBVlern aus anderen Betrieben auzutauschen und vielleicht neue Erkenntnisse zu gewinnen.

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