Schulungsanspruch
für Mitglieder im Wahlvorstand

Haben Sie als Wahlvorstand ein Recht auf Fortbildung? Und auf welche Rechtsgrundlage können Sie sich vor Ihrem Arbeitgeber berufen?

Schulungsanspruch für den Wahlvorstand

Nach § 20 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Hierzu zählen neben den erforderlichen Sachkosten, die dem Wahlvorstand aufgrund der Durchführung der Wahl entstehen, auch die Kosten einer notwendigen und angemessenen Wahlschulung. Die Frage, wann eine Schulung notwendig und angemessen ist, beurteilt sich hierbei nach den gleichen Grundsätzen, wie die Frage, wann eine Schulung für Betriebsräte erforderlich ist. Dies ist ensprechend der § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG dann der Fall, wenn das Mitglied nicht bereits über ausreichende Kenntnisse verfügt, um eine anfechtungsfeste Betriebsratswahl durchführen zu können.

Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Verfahrensschritte und zwingend einzuhaltenden Ausschlussfristen sind die in unseren Wahl-Seminaren vermittelten Kenntnisse gem. § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 BetrVG für alle Betriebsratsmitglieder erforderlich, die an der Vorbereitung und Durchführung der BR-Wahl beteiligt sind. Dies gilt auch für Wahlvorstände, die nicht Mitglieder des Betriebsrats sind und für Wahlvorstände, die Ihre Kenntnisse auffrischen möchten.

Der Arbeitgeber kann inbesondere nicht die Übernahme der Schulungskosten mit dem Hinweis verweigern, dass eines der Mitglieder bereits ausreichende Kenntnisse über das Wahlverfahren hat. Hierin liegt ein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass jedes Wahlvorstandsmitglied sein Amt unabhängig und eigenverantwortlich ausübt (vgl. Fitting, Handkommentar BetrVG, 29. Auflage,
§ 20 Rn. 39).