Überlastungsanzeige
Zeigen Sie Ihrem Arbeitgeber bei Arbeitsüberlastung die gelbe Karte
Details
Der täglich wachsende Leistungs- und Verantwortungsdruck wird für die Arbeitnehmer häufig zur Belastung. Die Überlastungsanzeige dient dazu, den Arbeitgeber auf diese Gefahren hinzuweisen und zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen anzuregen. In diesem Seminar erfahren Sie, wann ein Mitarbeiter eine Überlastung anzeigen muss.
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- Arbeitsgesetze
- Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
- Umfangreiche Seminarunterlagen
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Seminarinhalt
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitsvertragsrecht, Nebenpflichten
- BGB - Haftungsrecht
- Folgen von Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis
- Arbeitnehmerpflicht zur Darstellung einer Überlastungssituation im Arbeitsverhältnis
- Inhalte einer Überlastungsanzeige
- Beispiele für Überlastungsanzeigen
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Gefährdungsanalysen nach dem Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz
- Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
- Fragebogen zu Belastungen am Arbeitsplatz
- Gespräch mit betroffenen Arbeitnehmern
- Besprechung mit Vorgesetzten und Arbeitnehmern
- Initiativen zu Veränderungen bei Arbeitsablauf und Arbeitsumfeld
- Hilfe von außen
- Abbau von sozialen Konflikten im Betrieb
- Beiträge zu einem positiven Betriebsklima
- Umgang mit Belastungen am Arbeitsplatz
- Methoden der Gefährdungsbeurteilung
- Betriebsbegehungen und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen
- Einbeziehung der Belegschaft nach Arbeitsschutzgesetz und BetrVG
- Bedeutung des Arbeitsschutzausschusses bei Gefährdungsbeurteilungen
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Teilnehmerkreis
Das Seminar eignet sich für alle BR-Mitglieder aus Branchen, in denen die Beanspruchung der Kollegen am Arbeitsplatz stark zugenommen hat.
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Informationen zum
Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse können für den oben genannten Personenkreis gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein, wenn im Betrieb Arbeitsplätze mit besonders belastenden Arbeitsbedingungen vorhanden sind.
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Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse können für den oben genannten Personenkreis gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein, wenn im Betrieb Arbeitsplätze mit besonders belastenden Arbeitsbedingungen vorhanden sind.