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Seminarinhalt
Resilienz - Fähigkeit zu innerer Stärke und Belastbarkeit
- Resilienz - das Immunsystem der Seele
- Begriff und Bedeutung im ständigen wirtschaftlichen Strukturwandel
- Resilienz als Wirtschaftsfaktor
- Resiliente Haltung ist erlernbar
Gesund arbeiten - was Arbeitnehmer gesund und stark macht
- Wertschätzung; Arbeitszufriedenheit
- Herausfinden aus der Opferrolle
- Vertrauensvolle Zusammenarbeit
- Pausenkultur im Betrieb
Die persönliche Resilienz stärken - noch bessere Arbeit als Betriebsrat leisten können
- Wege zu innerer Gelassenheit
- Bewegung, Ernährung, Erholung
- Auch in schwierigen Zeiten gesund und stabil bleiben
- Bewusstsein für eigene Stärken entwickeln
- Erkennen von und Umgang mit persönlichen Grenzen
Als Betriebsrat zu einem stressfreien und gesünderen Arbeitsumfeld beitragen
- Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats kennen und nutzen
- Rechtliche Grundlagen
- Betriebliche Resilienz stärken
- Resilienz als Bestandteil betrieblicher Gesundheitsarbeit
Extra für Sie
Unser Lernformat
Präsenz
- Direkter Austausch mit Kollegen
- Lernen außerhalb des Arbeitsalltags
- Persönliche Betreuung inkl. Rahmenprogramm
Das bekommen Sie immer
Referenten aus der Praxis
Zertifikat als Nachweis
Kostenlose Seminarbeigaben
Rundum-Service
Teilnehmerkreis
Das Seminar eignet sich für alle Betriebsratsmitglieder und Schwerbehindertenvertreter, die auf eine Verbesserung der belastenden Situation am Arbeitsplatz hinwirken wollen.
Bewertungen & Teilnehmer-Feedback
Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse können für den oben genannten Personenkreis gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein, wenn in dessen Betrieb psychische Belastungen bereits aufgetreten sind.
Es gehört nach § 178 Abs. 1 SGB IX auch zu den Aufgaben der SBV die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb zu überwachen. Dazu gehören auch Maßnahmen, die der Erhaltung der psychischen und physischen Integrität der Arbeitnehmer gegenüber arbeitsbedingten Beeinträchtigungen dienen. Dieses Seminar ist daher nach § 179 Abs. 4 SGB IX auch für die SBV erforderlich.


