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Seminarinhalt
Unterrichtungs- und Erörterungspflichten des Arbeitgebers
- Auskunftspflicht des Arbeitgebers
- Inhalt und Umfang der Unterrichtungspflichten
- Recht auf Einblick in Unterlagen des Arbeitgebers
- Folgen unterlassener oder ungenügender Auskünfte
Umsetzung der Kontrollaufgaben des Betriebsrats
- Aufsuchen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz
- Durchführung von Betriebsbegehungen
- Recht auf Hinzuziehung von Sachverständigen
- Betriebliche Auskunftspersonen
Kontrolle der Arbeitszeiten
- Beachtung der Höchstarbeitszeiten
- Berücksichtigung der Mindestruhezeiten
- Überstundenlisten, Prüfung der Arbeitszeitkontenauszüge
- Einigungsstelle; Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Kontrolle der Lohn- und Gehaltsgerechtigkeit
- Einsichtnahme in Bruttolohn- und Gehaltslisten; Sondervergütungen
- Einsichtnahme in Leistungsbeurteilungen
- Merkmale für betriebliche Sonderzahlungen
- Folgen bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte
Kontrolle von arbeitsrechtlichen Verträgen
- Überwachung von Dienst- und Werkverträgen mit Fremdfirmen
- Vorlegen von Formulararbeitsverträgen
- Einhaltung des Nachweisgesetzes
Kontrolle des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes
- Behandlung von Beschwerden der Arbeitnehmer
- Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
- Pflichtverletzungen des Arbeitgebers
- Klagerecht des Betriebsrats
Extra für Sie
Unsere Lernformate
Präsenz
- Direkter Austausch mit Kollegen
- Lernen außerhalb des Arbeitsalltags
- Persönliche Betreuung inkl. Rahmenprogramm
Inhouse
- Inhalte maßgeschneidert fürs Gremium
- Ort, Thema und Termin flexibel
- Einheitlicher Wissensstand
Das bekommen Sie immer
Referenten aus der Praxis
Zertifikat als Nachweis
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Rundum-Service
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsratsmitglieder, die ihre Kontroll- und Überwachungsaufgaben nach dem BetrVG praxisorientiert umsetzen wollen, sowie auch an wiedergewählte BR-Mitglieder, die bereits über Grundkenntnisse im BetrVG verfügen.
Bewertungen & Teilnehmer-Feedback
Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für den oben genannten Personenkreis gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.



