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Ersatzmitglieder Teil 3

Ersatzmitglieder Teil 3

Ihr notwendiges Basiswissen im Arbeitsrecht

  • 4,8 (186)
  • Online
  • 4 Tage

Nachgerückte Ersatzmitglieder sind im BR-Alltag genauso gefordert wie jedes andere Gremiumsmitglied. Dies gilt sowohl für die Rechtsstellung als auch für die Abläufe der BR-Tätigkeit und inhaltliche Fragen. Um als vollwertiges Mitglied an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen und kompetent auftreten zu können, benötigen Sie ein umfassendes rechtliches Basiswissen. In diesem Webinar erhalten Sie einen Überblick über alle wichtigen Themen des Arbeitsrechts.

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Seminarinhalt

Grundlagen des Arbeitsrechts

  • Wesentliche Grundbegriffe
  • Anbahnung von Vertragsverhältnissen

Pflichten aus dem Arbeitsvertrag

  • Abschluss, Form und Ausgestaltung
  • Kontrolle von Vertragsklauseln
  • (Haupt-)Pflicht zur Arbeitsleistung
  • Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag
  • Wie wirken sich Betriebsvereinbarungen aus?
  • Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Kernpunkte: Arbeitszeit und Vergütung

  • Unterschiedliche Vergütungsformen
  • Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn
  • Arbeitsvergütung ohne Arbeitsleistung
  • Gestaltungsmöglichkeiten bei der Arbeitszeit
  • Mitspracherechte des Betriebsrats

Dauerbrenner: Kündigung

  • Ordentliche und außerordentliche Kündigung
  • Bedarf es immer einer vorherigen Abmahnung?
  • Personenbedingte, verhaltensbezogene und betriebsbedingte Kündigung
  • Auf welche Fristen kommt es an?
  • Gibt es besondere formelle Anforderungen?
  • Anhörung und Widerspruch des Betriebsrats

Extra für Sie

W.A.F. starter package
  • Rechte des Betriebsrats bei Kündigungen
  • Arbeitszeit in Frage und Antwort
  • Arbeitsgesetze
  • Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
  • Praktische Tasche

Webinarablauf

Teilnehmerkreis

Dieses Webinar eignet sich für alle Ersatzmitglieder, die häufiger oder gelegentlich zur Betriebsratstätigkeit herangezogen werden.

Schulungsanspruch

Die in diesem Webinar vermittelten Kenntnisse sind für diejenigen Ersatzmitglieder des Betriebsrats gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, die häufiger Betriebsratstätigkeiten wahrnehmen (vgl. BAG v. 19.09.2001 - 7 ABR 32/00, ArbG Mannheim v. 19.01.2000 - 8BV 18/99).