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Seminarinhalt
Wichtige Fachbegriffe im Fest- und Gleichstellungsverfahren
- Behinderung, Schwerbehinderung
- Gleichstellung mit (schwer-)behinderten Menschen
- Grad der Behinderung (GdB)
Feststellung der (Schwer-)Behinderung
- Antrag auf Feststellung der Behinderung
- Zuständige Behörde, Ansprechpartner, Vordrucke
- Einzureichende medizinische Unterlagen
Feststellungsantrag - Verfahrensablauf
- Erstantrag, Neuantrag, Verlängerung des (Schwer-)Behindertenausweises, Verschlimmerungsantrag
- Verwaltungsentscheidung
- Bescheid, (Schwer-)Behindertenausweis
Gleichstellungsantrag - Verfahrensablauf
- Voraussetzungen kennen
- Wer ist die zuständige Behörde?
- Unterschiede zur (Schwer-)Behinderteneigenschaft
Sozialmedizinische Bewertung
- Die versorgungsmedizinischen Grundsätze als Beurteilungsmaßstab bei Behinderungen
- Einzel-GdS und Gesamt-GdB-Bildung
- Nachteilsausgleiche für besondere Gruppen (schwer-)behinderter Menschen
- Erfahrungswerte mit Beispielen aus der aktuellen Rechtsprechung
Möglichkeiten bei Nichtanerkennung
- Widerspruch, Widerspruchsbescheid
- Klagemöglichkeiten
- Klageverfahren
- Rechtsbehelfe, Rechtswahrung bei Verlust bzw. Entziehung der (Schwer-)Behinderteneigenschaft
Unterstützungsmöglichkeiten durch die Schwerbehindertenvertretung
Extra für Sie
Unser Lernformat
Präsenz
- Direkter Austausch mit Kollegen
- Lernen außerhalb des Arbeitsalltags
- Persönliche Betreuung inkl. Rahmenprogramm
Das bekommen Sie immer
Referenten aus der Praxis
Zertifikat als Nachweis
Kostenlose Seminarbeigaben
Rundum-Service
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung und Betriebsräte, da Hilfe bei der Antragstellung, im Widerspruchsverfahren oder bei Neufeststellung des Grades der Behinderung zu den Hauptaufgaben der Schwerbehindertenvertretung gehören.
Bewertungen & Teilnehmer-Feedback
Schulungsanspruch
Das Seminar ist nach § 179 Abs. 4 SGB IX für die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung erforderlich. Das Seminar ist auch für jeweils ein Mitglied des Betriebsrats erforderlich. Auch wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten selbst dem Betriebsrat als Mitglied angehört, ist es regelmäßig erforderlich, dass sich ein weiteres Betriebsratsmitglied Kenntnisse im Schwerbehindertenrecht aneignet (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 15.11.1989 - HPV TL 2960/87 = DB 19990, 1243).



