Seminarinhalt
- Bei außerordentlicher Wahl wieder in den regelmäßigen Turnus kommen
- Zusammensetzung und Amtszeit der SBV
- Wer darf wählen, wer darf gewählt werden?
- Förmliches oder vereinfachtes Wahlverfahren: In welchen Betrieben wird wie gewählt?
- Wie viele Stellvertreter dürfen gewählt werden?
Downloads
Extra für Sie
- Sozialgesetzbuch IX
- Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
- Umfangreiche Seminarunterlagen
- Praktische Tasche
Unsere Lernformate
Seminar
- Direkter Austausch mit Kollegen
- Lernen außerhalb des Arbeitsalltags
- Persönliche Betreuung inkl. Rahmenprogramm
Inhouse
- Inhalte maßgeschneidert fürs Gremium
- Ort, Thema und Termin flexibel
- Einheitlicher Wissensstand
Ihr Plus im Seminar
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Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für Mitglieder des Wahlvorstands in Betrieben, in denen mindestens fünf (schwer-)behinderte oder ihnen gleichgestellte Mitarbeiter nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.
Schulungsanspruch
Der Schulungsanspruch des Wahlvorstands folgt aus § 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX iVm § 20 Abs. 3 BetrVG. Insoweit ist anerkannt, dass zur Betätigung im Wahlvorstand auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die entsprechenden Aufgaben gehört. Deshalb ist der Arbeitgeber zur Freistellung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Entgelts und zur Tragung der Schlungskosten verpfichtet (vgl. BAG, Beschluss vom 07.06.1984, Az. 6 AZR 3/82).
Für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung erfolgen Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nach § 179 Abs. 4 SGB IX.