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Seminare

Inhouse-Webinar: Rezession und Kurzarbeit

Wirtschaftlichem Abschwung mit den richtigen Instrumenten begegnen

  • Inhouse

Auch wenn Sie vor der Krise noch gut aufgestellt waren: Dank Corona kämpft jetzt auch Ihr Unternehmen ums Überleben! Lernen Sie in diesem Seminar, welche wichtige Funktion dem Betriebsrat in der Krise zukommt und wann und unter welchen Voraussetzungen die Einführung von Kurzarbeit sinnvoll sein kann.

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Seminarinhalt

Modul 1: Wie erkennt man eine Rezession?

  • Als BR Informationsrechte kennen und nutzen
  • Die Rezession von einer vorübergehenden Flaute unterscheiden
  • Sinnhaftigkeit des Einsatzes eines Sachverständigen prüfen

Modul 2: Welche Aufgaben hat der BR in der Krise?

  • Vorschläge zur Sicherung der Beschäftigung, § 80 Abs. 1 Nr. 3, § 92a BetrVG
  • Initiativmitbestimmungsrecht: Kurzarbeit statt Entlassungen
  • Weiterbildungsmaßnahmen aktiv ansprechen

Modul 3: Beteiligungsrechte in der Krise

  • Bei Betriebsänderungen richtig reagieren
  • Widerspruch gegen geplante Kündigungen aufgrund Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
  • Kündigungen und Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei Interessenausgleich und Sozialplan

Modul 4: Kurzarbeit

  • Basiswissen Kurzarbeit: Antragsverfahren; Kurzarbeitergeld
  • Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens über die Einführung von Kurzarbeit
  • Konkrete Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Kurzarbeit

Extra für Sie

W.A.F. starter package
  • Arbeitsgesetze
  • Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
  • Praktische Tasche

Unser Lernformat

Inhouse

  • Inhalte maßgeschneidert fürs Gremium
  • Ort, Thema und Termin flexibel
  • Einheitlicher Wissensstand

Das bekommen Sie immer

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Zertifikat als Nachweis

Kostenlose Seminarbeigaben

Rundum-Service

Teilnehmerkreis

Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsratsmitglieder, deren Betriebe sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden oder bei denen Kurzarbeit eingeführt werden soll.

Schulungsanspruch

Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für Mitglieder des Betriebsrates gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.