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Seminarinhalt
Neue Entwicklungen im Datenschutz
- Hinweisgeberschutzgesetz: Meldeprozess DSGVO-konform ausgestalten
- EU KI-Verordnung: Haftung für Schäden aus dem Einsatz von KI
- EU-US-Data Privacy Framework: Übermittlung von Daten in die USA
Aktuelle Rechtsprechung und Praxis der Aufsichtsbehörden
- Neue Entscheidungen im Datenschutz kennen und einordnen
- EuGH-Urteil mit Folgen? Unwirksamkeit des § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG
- Wie handhaben die Datenschutzaufsichtsbehörden aktuelle Themen?
- Das tut weh: Bußgelder im Beschäftigtendatenschutz
Möglichkeiten und Folgen von § 79a BetrVG
- Für die Einhaltung des Datenschutzes im BR-Büro Sorge tragen
- Kontrolle des BR durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- lnnovativ sein: Für die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber eine BV erstellen
- Hilfe anfordern: Anspruch des BR auf eigenen (externen) Datenschutzbeauftragten
Bestehende Betriebsvereinbarungen aktualisieren
- Wissen, wer zuständig ist: BR, GBR oder KBR?
- Leistungs- und Verhaltenskontrolle wirksam unterbinden
- Grenzen der Regelungskompetenz des BR einhalten
Nicht nur ChatGPT: Kl und Datenschutz
- BDSG, DSGVO und Data Act: Voraussetzungen für die Nutzung von KI kennen
- Über Umfang und Grenzen des individuellen Schutzes Bescheid wissen
Haftung und Verantwortlichkeiten beim Datenschutz
- Haftung des Unternehmens
- Haftung der Geschäftsführer
- Haftung des Betriebsrats
Extra für Sie
Unsere Lernformate
Präsenz
- Direkter Austausch mit Kollegen
- Lernen außerhalb des Arbeitsalltags
- Persönliche Betreuung inkl. Rahmenprogramm
Inhouse
- Inhalte maßgeschneidert fürs Gremium
- Ort, Thema und Termin flexibel
- Einheitlicher Wissensstand
Das bekommen Sie immer
Referenten aus der Praxis
Zertifikat als Nachweis
Kostenlose Seminarbeigaben
Rundum-Service
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsratsmitglieder, die mit Fragen des Datenschutzes befasst sind und bereits über ein gewisses technisches Grundverständnis verfügen.
Bewertungen & Teilnehmer-Feedback
Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind für den oben genannten Personenkreis gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.


