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Erforderlichkeit von Schulungen
Als Betriebsrat übernehmen Sie viele spannende und verantwortungsvolle Aufgaben. Um diese bewältigen zu können, benötigen Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Nutzen Sie Ihr Recht auf Fortbildung! Denn Sie haben einen Anspruch auf Schulungen, die für Ihre Arbeit als Betriebsrat erforderlich sind. Wichtig ist es daher, zu wissen, wonach die Erforderlichkeit bemessen wird.
- Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen
- Gesetzliche Grundlage: § 37 Abs. 6 BetrVG
- Wann ist ein Schulungsbesuch i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich?
- Beurteilungsspielraum des Betriebsrats
- Rücksicht des Betriebsrats auf "betriebliche Notwendigkeiten"
- Häufigkeit von Seminarbesuchen
- Verhältnismäßigkeit von Schulungsmaßnahmen
- Streitigkeiten über Seminarbesuche
- Checkliste: Rechtmäßiger Betriebsratsbeschluss
Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorzubereiten hat. Aus diesem Grund ist jedes Betriebsratsmitglied verpflichtet, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82). Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass verantwortungsvolle Arbeit im Betriebsrat nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Betriebsrat über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.
Diese Kenntnisse sind vor allem durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79).
Gesetzliche Grundlage: § 37 Abs. 6 BetrVG - Schulungsanspruch für den Betriebsrat
Damit das Betriebsratsmitglied dieser Schulungspflicht in der betrieblichen Praxis auch nachkommen kann, hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat ausdrücklich einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Fortbildung nach § 37 Abs. 6 BetrVG eingeräumt. Gleichzeitig hat er den Arbeitgeber nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 und § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Kosten für die Schulungsteilnahme zu übernehmen.
Wann ist ein Schulungsbesuch i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich?
Die Frage nach der Erforderlichkeit ist einfach zu beantworten: Ein Seminar ist generell dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Schulungsbesuch muss das "geistige Rüstzeug" zur Erledigung der anstehenden Betriebsratsaufgaben vermitteln.
Beurteilungsspielraum des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat einen eigenen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Seminarthemas, der Seminardauer und der Teilnehmerzahl. Stets zu prüfen hat der Betriebsrat dabei die Erforderlichkeit. Gibt es einen konkreten Anlass im Betrieb z. B. die Einführung neuer Entlohnungsmethoden, so hat der Betriebsrat Anspruch auf Entsendung seiner Mitglieder zu einem entsprechenden Seminar. Wie viele Mitglieder der Betriebsrat entsendet, obliegt der Betrachtung der betrieblichen Belange und der Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats, die mit einer entsprechenden Thematik befasst sind. Es gibt keine Pauschalen, aber je mehr Mitglieder ein Betriebsrat hat, desto mehr seiner Mitglieder werden mit einer bestimmten Angelegenheit befasst sein.
Rücksicht auf "betriebliche Notwendigkeiten"
Bei der Beschlussfassung einer Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten, nicht betriebliche Interessen oder Bedürfnisse, zu berücksichtigen. Die zeitliche Festlegung einer Teilnahme seiner Mitglieder an erforderlichen oder geeigneten Schulungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb. Der Arbeitgeber hat nach Zugang des Betriebsratsbeschlusses 14 Tage Zeit, die Einigungsstelle anzurufen.
Häufigkeit von Seminarbesuchen
Entgegen der Auffassung, der Schulungsanspruch des Betriebsrat nach § 37 Abs. 6 BetrVG sei limitiert, ist dem BetrVG und der Rechtsprechung keine zeitliche Begrenzung zu entnehmen. Es gelten die Grundsätze der Erforderlichkeit, der Beachtung betrieblicher Belange und des Beachtens des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (siehe hierzu vorherige Ausführungen).
Verhältnismäßigkeit von Schulungsmaßnahmen
Oft werden Betriebsräte mit den Kosten eines Seminars konfrontiert. Der Betriebsrat ist in der Auswahl des Seminaranbieters und des Seminarortes frei. Entscheidend ist, ob die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Der Betriebsrat hat lediglich darauf zu achten, dass vergleichbare Kosten nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Dies betrifft vor allem Seminargebühren, Übernachtungs- und Reisekosten.
Streitigkeiten über Seminarbesuche
Hält der Arbeitgeber im Rahmen einer vom Betriebsrat beschlossenen Betriebsratsschulung die betrieblichen Belange für nicht oder für nicht ausreichend durch den Betriebsrat berücksichtigt, so kann er 14 Tage nach Zugang des BR-Beschlusses die Einigungsstelle anrufen.
Ergeben sich Streitigkeiten bezüglich Erforderlichkeit oder Kosten eines Betriebsratsseminars, so entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.
Checkliste: Rechtmäßiger Betriebsratsbeschluss
- Wurden sämtliche Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen?
- Wurden erforderlichenfalls auch Ersatzmitglieder
geladen? - Wurde der Vertreter der Schwerbehindertenvertretung
ordnungsgemäß geladen? - Wurde der Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung
ordnungsgemäß geladen? - Wurde den BR-Mitgliedern die Tagesordnung so rechtzeitig mitgeteilt, dass sie sich mit den Themen ausreichend auseinandersetzen konnten?
- War der Betriebsrat beschlussfähig, d. h. hat midestens die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen?
- Hat der Betriebsratsvorsitzende die Beschlussfähigkeit festgestellt?
- Wurde der Beschluss im Rahmen einer förmlichen Betriebsratssitzung gefasst?
- Wurde der Beschluss angenommen (einfache Stimmenmehrheit reicht, bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt)?
- Wurde der Beschluss in der Sitzungsniederschrift aufgenommen (nur erforderlich, wenn der Beschluss der Schriftform bedarf)?
Können alle diese Fragen bejaht werden, ist der Betriebsratsbeschluss rechtmäßig!
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