Bring Your Own Device (BYOD)
Private mobile Endgeräte im betrieblichen Einsatz
Smartphones, Tablets und Notebooks gehören zu unserem beruflichen und privaten Alltag. Bei BYOD erlaubt der Arbeitgeber, private mobile Endgeräte auch zur Arbeit zu nutzen. Dies klingt attraktiv, wirft jedoch auch eine Reihe von Fragen auf: Wer ist für die Daten und Geräte verantwortlich? Kann und darf der Arbeitgeber die privaten Wege, E-Mails oder Bankgeschäfte der Arbeitnehmer mitverfolgen? Als Betriebsrat sollten Sie hier für einen klaren rechtlichen Rahmen sorgen.
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für Sie

- Arbeitsgesetze
- Umfangreiche Seminarunterlagen
- Rucksack oder Tasche
Ihr
Seminarinhalt
- Definition: Was steckt dahinter?
- Arbeitsrechtliche Fallstricke
- Ist BYOD datenschutzrechtlich überhaupt möglich?
- Wem gehören eigentlich die Daten?
- Wer zahlt und wer haftet?
- Smartphones und Tablets als ständige Begleiter
- Laptops mit mobilen Scannern und Druckern
- NFC-Technik zum Bezahlen in der Kantine
- RFID-Chips in der Logistik
- Anforderungen an Cloud-Computing
- Technische Vorkehrungsmaßnahmen
- Mitteilungspflichten des Beschäftigten
- Potenzielle Datenlecks: Dropbox, Facebook und Co.
- Empfehlung zu Sicherheitsrichtlinien
- Mitbestimmungsrechte kennen und wahrnehmen
- Begrenzung des Nutzungsumfangs
- So schützen Sie Ihre Kollegen
- Hinzuziehung von Sachverständigen
- Vor- und Nachteile
- So gehen Sie methodisch vor
- Muster-Betriebsvereinbarung
Ihr
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsräte, die bereits erste Berührungspunkte im Datenschutzrecht haben und ihre vorhandenen Grundkenntnisse hinsichtlich der neuen datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausbauen wollen.
Ihr
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Juli 2023
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Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter Teil 3
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Wirtschaftsausschuss Teil 2
Ihr erfolgreicher Einstieg in die wirtschaftlichen Grundlagen
Informationen zum
Schulungsanspruch
Technische Kontrollen bzw. die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten werden immer undurchsichtiger und komplexer. Da diese Einrichtungen standardmäßig in jedem Betrieb vorhanden sind, erfüllt das Seminar die Kriterien der Erforderlichkeit im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG.