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Details
Integrationsamt, Agentur für Arbeit oder Rentenversicherung: Im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Vertrauensperson arbeiten Sie regelmäßig mit verschiedenen Behörden zusammen. Um sich kompetent und wirksam für die Anliegen Ihrer (schwer-)behinderten Kollegen einsetzen zu können, müssen Sie stets den Überblick über das Leistungsspektrum und die Zuständigkeiten der externen Stellen behalten. In diesem Seminar erhalten Sie praxisnahes Wissen für eine effektive SBV-Arbeit.
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- Arbeitsgesetze
- Umfangreiche Seminarunterlagen
- Rucksack oder Tasche
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Seminarinhalt
- Integrationsamt
- Agentur für Arbeit
- Rentenversicherung
- Weitere Beteiligte
- Im Mittelpunkt: Förderung und Unterstützung
- Was beinhaltet der "Technische Beratungsdienst"?
- Leistungsspektrum des Integrationsfachdienstes
- Technische Arbeitshilfen, Arbeitsassistenz & Co.
- Die besondere Rolle beim Kündigungsschutz
- Recht auf Beratung
- Arbeitsplatzausstattung für (schwer-)behinderte Menschen
- Stichwort: Gleichstellung
- Hilfen im Arbeitsleben: Arbeitsassistenz & Berufsbegleitung
- Antragsverfahren, Widerspruch, Klage
- Sinnvolles Vorgehen gegen die Zustimmung des Integrationsamtes
- Rechtsmittel, Fristen, Zuständigkeiten
- Sozialrechtliche Folgen
- im Kündigungsfall
- im Anerkennungsverfahren
- im Gleichstellungsverfahren
Ihr
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung und Betriebsräte, die mit den besonderen Problemen (schwer-)behinderter Arbeitnehmer und den speziellen Schutzvorschriften (schwer-)behinderter Kollegen befasst sind.
Ihr
Seminarablauf
Wichtige
Dokumente & Formulare
Informationen zum
Schulungsanspruch
Das Seminar ist auch für jeweils ein Mitglied des Betriebsrats erforderlich. Auch wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten selbst dem Betriebsrat als Mitglied angehört, ist es regelmäßig erforderlich, dass sich ein weiteres Betriebsratsmitglied Kenntnisse im Schwerbehindertenrecht aneignet (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 15.11.1989 - HPV TL 2960/87 = DB 1990, 1243).
Das Seminar ist nach § 179 Abs. 4 SGB IX für die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung erforderlich.
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