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Überstunden und Mehrarbeit
Als Betriebsrat Mehrarbeit und Überstunden auf Ausnahmefälle begrenzen
Details
Überstunden und Mehrarbeit gehören in vielen Betrieben zum Alltag. Häufig sind es besondere Auftragslagen oder dringend erforderliche Terminarbeiten, die den Mehreinsatz der Arbeitnehmer erforderlich machen. Ein hohes Maß an Überstunden kann jedoch die Gesundheit der Mitarbeiter beeinträchtigen und zu Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber führen. In diesem Seminar erhalten Sie einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
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- Arbeitsgesetze
- Umfangreiche Seminarunterlagen
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Seminarinhalt
- Regelmäßige Arbeitszeit nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Gesetz
- Gesetzliche Höchstarbeitszeiten: Das ist erlaubt, das ist verboten!
- Überstunden und Mehrarbeit: Was versteht man darunter und wo ist der Unterschied?
- Wann müssen Überstunden/Mehrarbeit geleistet werden?
- Ist die zeitweise Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit hinzunehmen?
- Sonderregelungen für besondere Personengruppen kennen
- Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Überstunden wahrnehmen
- Mitbestimmung des Betriebsrats auch in Eil- und Notfällen?
- Als Betriebsrat bei unterlassener Beteiligung richtig reagieren
- Mehr Geld oder Zeitausgleich - was gilt?
- Gibt es immer Überstundenzuschläge und wie hoch sind diese?
- Wissen, wann Mehrarbeits-/Überstundenvergütung pfändbar ist
- Vorschlags- und Beratungsrecht des Betriebsrats nach § 92a BetrVG
- Handlungsmöglichkeiten zum Abbau von Mehrarbeit
- Hier ist der Betriebsrat gefragt: Initiativrecht sinnvoll nutzen
- Möglichkeiten und Grenzen von Betriebsvereinbarungen kennen
- Mögliche Inhalte anhand von Musterbetriebsvereinbarungen erörtern
Ihr
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsratsmitglieder, die sich mit Arbeitszeitfragen beschäftigen. Angesprochen sind insbesondere auch Mitglieder entsprechender Fachausschüsse und freigestellte Betriebsratsmitglieder.
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Seminarablauf
Wichtige
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Informationen zum
Schulungsanspruch
Die Teilnahme an diesem Seminar ist für die im Teilnehmerkreis beschriebenen Betriebsräte erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG.
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