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Tarifrecht spezial: Besonderheiten bei AT-Angestellten
Als BR gezielt auf die speziellen Bedürfnisse der Belegschaft eingehen
Details
Außertariflich Angestellte sind eine wachsende Gruppe von Beschäftigten. Ihre Vergütung wird nicht vom Tarifvertrag erfasst, da ihre Tätigkeit höher bewertet wird als die Tätigkeit in der obersten Tarifgruppe. In diesem Seminar lernen Sie die Rechtsstellung von AT-Mitarbeitern kennen und erhalten praktische Tipps zur Ausgestaltung wirkungsvoller Betriebsvereinbarungen.
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- Arbeitsgesetze
- Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
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Seminarinhalt
- AT-Angestellte und leitende Angestellte
- Abgrenzung, Kriterien der Zuordnung - Rechtsprechung
- Wegfall Tarifvorbehalt
- Gestaltungskompetenz von BR und Arbeitgeber in sozialen Angelegenheiten von AT-Angestellten
- Regelungen für Tarifangestellte im (Haus-)Tarifvertrag
- Regelungsmöglichkeiten für AT-Angestellte durch Betriebsvereinbarung
- Arbeitszeitregelungen
- Gehaltsgrundsätze
- Vergütung von Mehrarbeit
- Erhöhung tariflicher Gehälter - Folgen für AT-Angestellte
- Urlaub, Überstunden, Kündigung
- Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung von AT- Angestellten
- Anspruch auf Anpassung des AT-Vertrags zur Wahrung des AT-Status
- Gleichbehandlungsprinzip
- Kündigung, Aufhebungsvertrag
- Mitbestimmung bei Eingruppierung von AT-Angestellten
- Einsichtnahme in Lohn- und Gehaltslisten
- Gehalt, Prämien, Zulagen
- Gehaltserhöhungen
- Änderung übertariflicher Vertragsbestandteile
- Vergütungsvereinbarungen und AT-Gehaltssystematik
- Mitgestaltung von Vergütungssystemen, variablen Vergütungen sowie Bonifikationen
- Arbeitszeit, Flexibilisierung und Mehrarbeit
- Stellenbewertung und Gehaltsgruppenregelung
- Leistungszulagen
Ihr
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für Betriebsratsmitglieder, die mit Fragen der AT-Angestellten befasst sind. Was für die Tarifangestellten im (Haus-)Tarifvertrag festgelegt ist, kann für die AT-Angestellten weitgehend durch eine BV geregelt werden.
Ihr
Seminarablauf
Wichtige
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Informationen zum
Schulungsanspruch
Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse erfüllen im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG die Kriterien der Erforderlichkeit.
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