Fakten zum Seminar
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Fakten zum Seminar
JAV spezial: Vorsitzende und Stellvertreter
Wichtiges Grundlagenwissen für eine erfolgreiche Amtszeit
Details
Chef vom Dienst? Weit gefehlt! Der JAV-Vorsitzende ist kein Chef im eigentlichen Sinn, denn alle Mitglieder der JAV sind einander gleichgestellt. Doch ist es wie bei jedem Team wichtig, dass es einen "Steuermann" gibt. Als Vorsitzender musst du gut organisiert und ein echter Teamplayer sein. In diesem Seminar erfährst du, wie du deine JAV-Arbeit optimal organisierst und mit Betriebsrat, Arbeitgeber und Ausbildern erfolgreich zusammenarbeitest.
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für Sie
- Arbeitsgesetze
- Umfangreiche Seminarunterlagen
- Rucksack oder Tasche
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Seminarinhalt
- Deine Kompetenzen als JAV-Vorsitzender
- Aufgabenverteilung JAV-Vorsitzender/Stellvertreter
- Ausschüsse der JAV - was ist zu beachten?
- Effektive Aufgabenverteilung in der JAV
- Geld- und Sachmittel für deine JAV-Arbeit
- Wahl, Amtszeit
- Abberufung, Amtsniederlegung
- Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen
- Freistellung von der Arbeit
- Stellung gegenüber dem Arbeitgeber und Ausbildern
- Vertretungsbefugnis
- Handeln ohne Beschluss der JAV
- JAV-Sitzungen, JAV-Versammlungen
- Ladung und Tagesordnung - was ist wichtig?
- Anträge und Abstimmungen, Protokoll
- Mitteilung der Ergebnisse an Betriebsrat und Arbeitgeber
- Wichtige Hilfsmittel, Medien
- JAV-Sprechstunden richtig vorbereiten
- Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit
- Möglichkeiten der Zusammenarbeit
- Zusammenarbeit mit Gesamt- und Konzern-JAV
Ihr
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für euch als JAV-Vorsitzende und Stellvertreter. Die hervorgehobene Stellung verlangt von euch spezielle Rechtskenntnisse über die Ausübung eures Amtes.
Ihr
Seminarablauf
Wichtige
Dokumente & Formulare
Informationen zum
Schulungsanspruch
Über die Erforderlichkeit der Schulung der JAV entscheidet auf Antrag der JAV der Betriebsrat nach § 37 Abs. 6 BetrVG, der nach § 65 Abs. 1 BetrVG auch auf die JAV Anwendung findet. Bei dieser Abstimmung haben die Mitglieder der JAV volles Stimmrecht. Die Kosten des Seminars trägt nach § 65 Abs. 1 und § 40 BetrVG der Arbeitgeber.
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Schulungsanspruch
Über die Erforderlichkeit der Schulung der JAV entscheidet auf Antrag der JAV der Betriebsrat nach § 37 Abs. 6 BetrVG, der nach § 65 Abs. 1 BetrVG auch auf die JAV Anwendung findet. Bei dieser Abstimmung haben die Mitglieder der JAV volles Stimmrecht. Die Kosten des Seminars trägt nach § 65 Abs. 1 und § 40 BetrVG der Arbeitgeber.