Fakten zum Seminar
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Hinweisgeberschutzgesetz
Bei Einführung eines betrieblichen Schutzsystems aktiv mitbestimmen
Details
Seit 2. Juli 2023 müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten Meldestellen einrichten, an die sich Mitarbeitende wenden können, um auf Rechtsverstöße aufmerksam zu machen. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt Entsprechendes seit dem 17. Dezember 2023. Erfahren Sie in diesem Seminar, welche Mitbestimmungsrechte bestehen und wie Sie berechtigte (Schutz-)Interessen von Hinweisgebern effektiv durchsetzen.
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- Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
- Umfangreiche Seminarunterlagen
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Seminarinhalt
- Was ist Whistleblowing? Und wer ist ein Whistleblower?
- Kollegen in der Klemme: Zwischen Zivilcourage und Loyalitätspflicht
- Die bisherige Rechtslage in Bezug auf Whistleblower kennen
- Wissen, für wen ein Hinweisgeberschutzsystem vorgeschrieben ist
- Die wichtigsten Regelungen und Inhalte des Hinweisgeberschutzgesetzes
- Interne und externe Meldestellen: Welche Abläufe sind zwingend einzuhalten?
- Betriebsverfassungsrechtliche Gestaltungsspielräume kennen
- BR, GBR, KBR: Wer ist für die Ausgestaltung des Hinweisgeberschutzes zuständig?
- Informationsrecht des Betriebsrats frühzeitig einfordern
- Bei der Besetzung der Meldestelle vorausschauend mitbestimmen
- Ordnung im Betrieb: Reichweite und Grenzen von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
- Als BR bei der Ausgestaltung der "Meldekanäle" mitbestimmen
- Was ist aus Sicht des Datenschutzes zwingend zu beachten?
- Möglichkeiten einer BV zum effektiven Hinweisgeberschutz nutzen
- Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zum Hinweisgeberschutz
Ihr
Teilnehmerkreis
Dieses Seminar eignet sich für alle Betriebsräte in Unternehmen ab 50 Beschäftigten, die sich über das neue Gesetz und die in diesem Zusammenhang bestehenden Pflichten und Mitbestimmungsrechte informieren wollen.
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Schulungsanspruch
Die Teilnahme an diesem Seminar ist für die im Teilnehmerkreis genannte Personengruppe im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.
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Die Teilnahme an diesem Seminar ist für die im Teilnehmerkreis genannte Personengruppe im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.