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Gesprächsführung für Betriebsräte

Gesprächsführung für Betriebsräte

Von Anfang an überzeugend auftreten und erfolgreich kommunizieren

  • 4,7 (329)
  • Präsenz
  • 3 Tage

Um als frisch gewählter Betriebsrat etwas bewegen zu können, brauchen Sie von Anfang an grundlegendes Know-how in Sachen Kommunikation und Gesprächsführung. Dieses Seminar hilft Ihnen, Ihre persönliche Überzeugungskraft zu steigern und wirksame Gesprächs- und Fragetechniken erfolgreich in die Praxis umzusetzen.

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Seminarinhalt

Stärkung Ihrer persönlichen Überzeugungskraft als Betriebsratsmitglied

  • Wirksame Gesprächs- und Fragetechniken für die BR-Arbeit
  • Analyse der eigenen Stärken und Schwächen
  • Den richtigen Ton treffen
  • Inhalts- und Beziehungsebene beachten

Wirksame Gesprächsführung in der Betriebsratsarbeit

  • In Sitzungen des Betriebsrats (§ 30 BetrVG)
  • In Gesprächen mit dem Arbeitgeber (§ 74 BetrVG)
  • Gestik, Mimik und Körpersprache deuten und richtig einsetzen

Erfolgreich Gespräche steuern

  • Grundlagen konstruktiver Gesprächsführung
  • Fragetechniken für Betriebsräte wirksam einsetzen
  • Wege zur Konsensfindung: Jeder-gewinnt-Methode

Mit Kritik und verbalen Angriffen umgehen

  • Unfaire Argumentationsmethoden erkennen
  • Abschwächen, Kontern, Umleiten
  • Gelassen bleiben statt rechtfertigen

Praktische Übungen mit Beispielen aus der Betriebsratsarbeit

Extra für Sie

W.A.F. starter package
  • Terminplaner mit praktischen Arbeitshilfen
  • Umfangreiche Seminarunterlagen
  • Rucksack oder Tasche

Seminarablauf

Teilnehmerkreis

Das Seminar eignet sich für alle neu gewählten und wiedergewählten BR-Mitglieder in allen Gremien, die gleich von Anfang an gekonnt mitreden und etwas bewegen wollen und bisher noch keine Schulung zur Gesprächsführung erhalten haben.

Bewertungen & Teilnehmer-Feedback

4.7

93.92% Weiterempfehlung

329 Bewertungen

4.8
Seminarinhalt
4.8
Referent
4.6
Praxisrelevanz
4.6
Lernzuwachs

Schulungsanspruch

Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse können für den oben genannten Personenkreis gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein.